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Bearbeitungsfrist

Definition

Eine Bearbeitungsfrist meint, dass der Behörde ab dem Zeitpunkt, zu welchem sie zum ersten Mal von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erfahren hat, ein Jahr zur Bearbeitung zusteht.

Enthalten in:

§ 48 VwVfG – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

Definitionen

Bearbeitungsfrist

Eine Bearbeitungsfrist meint, dass der Behörde ab dem Zeitpunkt, zu welchem sie zum ersten Mal von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erfahren hat, ein Jahr zur Bearbeitung zusteht.

Entscheidungsfrist

Eine Entscheidungsfrist meint, dass der Behörde ab dem Zeitpunkt, zu welchem sie nicht nur von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Kenntnis nimmt, sondern auch Kenntnis über alle Tatsachen hat, welche die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründen, ein Jahr zur Entscheidung zusteht. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig erst ab Anhörung des Betroffenen gegeben und sehr behördenfreundlich, da eine Entscheidungsfrist oft erheblich später zu laufen beginnt als eine Bearbeitungsfrist.
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