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Negative Publizität, § 15 I HGB

Definition

Geschützt werden soll der (gutgläubige) Rechtsverkehr, der auf das „Schweigen des Handelsregisters“ vertrauen darf. Dieser soll sich darauf berufen können, dass sich eine eintragungspflichtige wahre Tatsache, die allerdings nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde, auch nicht zugetragen hat. Bsp.: Eine ins Handelsregister eingetragene Prokura wird widerrufen, was allerdings nicht eingetragen wird. Hier dürfen sich – sollte der ehemalige Prokurist weiterhin Geschäfte abschließen – gutgläubige Vertragspartner auf den fehlenden Eintrag berufen.

Enthalten in:

Publizität des Handelsregisters

Definitionen

Negative Publizität, § 15 I HGB

Geschützt werden soll der (gutgläubige) Rechtsverkehr, der auf das „Schweigen des Handelsregisters“ vertrauen darf. Dieser soll sich darauf berufen können, dass sich eine eintragungspflichtige wahre Tatsache, die allerdings nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde, auch nicht zugetragen hat. Bsp.: Eine ins Handelsregister eingetragene Prokura wird widerrufen, was allerdings nicht eingetragen wird. Hier dürfen sich – sollte der ehemalige Prokurist weiterhin Geschäfte abschließen – gutgläubige Vertragspartner auf den fehlenden Eintrag berufen.

Positive Publizität, § 15 III HGB

In Fällen, in denen eine eintragungspflichtige Tatsache fehlerhaft bekannt gegeben werden, können gutgläubige Dritte sich auf eben diese bekanntgemachte Tatsache berufen, solange sie nicht richtiggestellt ist. Geschützt werden soll der (gutgläubige) Rechtsverkehr dahingehend, dass er auf die Richtigkeit vorhandener Handelsregistereintragungen vertrauen darf. Bsp.: Die H ist fälschlicherweise als neue Prokuristin in das Handelsregister eingetragen worden. Ein gutgläubiger Dritter darf sich darauf berufen.

Bekanntmachung

Eintragungen in das Handelsregister werden durch das Gericht in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt (vgl. § 10 HGB) gegeben. Die Bekanntmachung ist also der Eintragung nachgelagert.

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