Indemnität, Art. 46 I GG

Definition

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Die Indemnität bezweckt, dass Abgeordnete überhaupt als Vertreter des Volkes agieren können. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art 38 I S. 2 GG). Die Indemnität kann anders als die Immunität nicht aufgehoben werden. 

Enthalten in:

Art. 21 GG – Parteien

Definitionen

Partei

Eine Partei ist ein Zusammenschluss von Menschen, die an der politischen Willensbildung mitwirken. Im Grundgesetzt steht: Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben (Art. 21 I GG).

Fraktion

Eine Fraktion ist die Vertretung einer Partei mit Sitz in einem Parlament. 

Parteiverbot

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (Art. 21 II GG). Es bedarf einer konkreten Umsetzung einer verfassungsfeindlichen Haltung in aktiv-kämpferischer und aggressiver Art und Weise, welche darauf gerichtet ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung planvoll zu beseitigen, wobei die Möglichkeit einer solchen Beseitigung ausreicht. Nicht ausreichend ist mithin ein bloßes Nichtanerkennen und/oder die Ablehnung von Verfassungswerten. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 III GG iVm § 43 BVerfGG). Den Antrag kann der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. 1952 wurde gegenüber der Sozialistischen Reichspartei (SRP) und 1956 gegenüber der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) das Parteiverbot ausgesprochen.

Parteienprivileg

Nach dem Parteienprivileg kann nur das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Partei gerichtlich feststellen (Verbotsverfahren – §§ 43 ff. BVerfGG).

Verbotsverfahren NPD

Das erste gegen die NPD beantragte Verbotsverfahren wurde am 18. März 2003 wegen Verfahrenshindernissen eingestellt. Eine materiell-rechtliche Prüfung fand nicht statt. Durch den Einsatz von V-Leuten (Vertrauens – bzw. Verbindungspersonen) zwecks Beobachtung der Partei und deren Mitglieder, selbst während des Verbotsverfahrens, sah das Bundesverfassungsgericht ein rechtsstaatliches Verfahren als nicht gewahrt an. 
In einem zweiten Verbotsverfahren entschied das BVerfG am 17. Januar 2017, dass die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele vertrete, welche auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnungen gerichtet sind. Allerdings scheiterte ein Verbot daran, dass das Bundesverfassungsgericht ausschloss, dass ein solches Handeln auch tatsächlich zum Erfolg führen kann. 


Bezüglich eines potenziellen Verbotsverfahrens gegen die AfD (Stand Januar 2024) ist anzumerken, dass die AfD anders als die NPD damals politische Relevanz auf Bundes- und Landesebene hat, aber keine verfassungsfeindlichen Ziele im Parteiprogramm formuliert sind. Entsprechend ist die Verfassungsfeindlichkeit aus Äußerungen ihrer Funktionäre nachzuweisen, welche der Gesamtpartei zugerechnet werden können. 

Abgeordnete

Gewählte Mitglieder einer Partei, welche als Fraktionsmitglieder in den Kreis-, Landes- oder Bundestag einziehen, nennt man Abgeordnete.

Indemnität, Art. 46 I GG

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Die Indemnität bezweckt, dass Abgeordnete überhaupt als Vertreter des Volkes agieren können. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art 38 I S. 2 GG). Die Indemnität kann anders als die Immunität nicht aufgehoben werden. 

Immunität, Art. 46 II – IV GG

Ein Abgeordneter darf ohne Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden (Immunität). Etwas anderes gilt, wenn er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Der Abgeordnete soll allerdings nicht „über dem Gesetz“ stehen, es ist mithin nicht ein Recht, welches dem einzelnen Abgeordneten zur Disposition zusteht, sondern ein Recht des Bundestages, welches die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlamentes schützen soll. Der Immunitätsschutz besteht nur für die Dauer des Mandats, kann aber aufgehoben werden. 

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