Schema
I. Wirksamer Werkvertrag
II. Sachmangel
Zunächst bedarf es eines Mangels nach § 633 BGB. Für einen Sachmangel muss bei Abnahme (§ 640 BGB) die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweichen. Siehe hierzu Skript zum Mangel iSd § 633 BGB.
III. Kein Ausschluss der Gewährleistung
Gewährleistungsrechte können nach § 640 II BGB oder durch vertragliche Regelung ausgeschlossen sein.
IV. Voraussetzungen der Minderung
1. Minderungserklärung
Die Minderungserklärung ist eine Willenserklärung, die nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen ist.
2. Lage
Gemäß § 638 I S. 1 BGB kann der Besteller, statt zurückzutreten die Vergütung mindern. Dies zeigt, dass für eine wirksame Minderung die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen müssen.
a. Rücktrittsgrund Die Rücktrittslage erfordert zunächst einen Rücktrittsgrund.
Dieser kann sich ergeben aus:
- § 323 I BGB: Der Schuldner erbringt eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß. Hierunter fällt grds. der Mangel bzw. die vom Unternehmer nicht vorgenommene Nacherfüllung („Recht zur zweiten Andienung“).
- § 326 V BGB: Der Schuldner braucht wegen § 275 I BGB nicht zu leisten. Diese Vorschrift ist einschlägig bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung. (Vgl. Looschelders/BeckOKBGB, § 323 BGB Rn. 118 ff.)
b. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Ferner muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Hierfür muss er diesem einen angemessenen Zeitraum zur Leistungserfüllung geben. Die Fristsetzung kann jedoch auch entbehrlich sein.
Dies ist der Fall, bei:
- § 323 II Nr. 1 – 3 BGB: Eine besondere Situation zwischen den Parteien rechtfertigt den sofortigen Rücktritt
- § 326 V BGB: Die Nacherfüllung ist unmöglich. Hier ergäbe eine Fristsetzung schlichtweg keinen Sinn
- § 636 BGB: Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen; der Unternehmer verweigert diese oder ist dem Besteller unzumutbar.
c. Kein Ausschluss
Darüber hinaus darf der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein.
Dann wäre nämlich eine Minderung ebenfalls ausgeschlossen. Gesetzliche Ausschlussgründe finden sich in § 323 V BGB, § 323 VI BGB oder § 218 BGB. Beachte, dass § 323 V S. 2 BGB keine Anwendung findet, vgl. Wortlaut § 638 I S. 2 BGB.
- 323 V BGB: Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
- § 323 VI BGB: Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
- § 218 BGB: Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
V. Rechtsfolge
Liegen alle Voraussetzungen vor, so ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Wert des mangelfreien Zustandes zum wirklichen Wert stand, § 638 III BGB.
Quellen:
Looschelders/BeckOKBGB, 15.02.2023, § 323 BGB Rn. 118 ff.
18.10.2025
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