Entscheidungserheblichkeit

Definition

Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ist ein vorgelegtes Gesetz entscheidungserheblich, wenn sich der Tenor (Entscheidungsformel) der Entscheidung bei Ungültigkeit des Gesetzes ändern würde. Eine abweichende Begründung ist grundsätzlich unerheblich.

Enthalten in:

Konkrete Normenkontrolle

Definitionen

Konkrete Normenkontrolle

Mit der konkreten Normenkontrolle kann ein Fachgericht die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Darüber hinaus kann auch die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der jeweiligen Landesverfassung durch das zuständige Landesverfassungsgericht überprüft werden, was hier außer Betracht bleibt.

Gericht

Hierunter sind Spruchkörper zu verstehen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet sind. Rechtspfleger fallen nicht unter den Begriff des Gerichts.

Vorlagegenstand

Vorlagegegenstand ist gemäß Art. 100 I GG ein Gesetz. Hierunter fallen alle formellen, nachkonstitutionellen Gesetze. Rechtsverordnungen werden nicht von Art. 100 I GG erfasst, da jedes Fachgericht die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsverordnungen prüfen und im Falle der Verfassungswidrigkeit unangewendet lassen kann. Gleiches gilt für vorkonstitutionelle Gesetze, also solche, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind. Hierbei ist allerdings zu prüfen, ob der nachkonstitutionelle Gesetzgeber vorkonstitutionelle Gesetze nachträglich in seinen Willen aufgenommen hat, etwa durch das spätere Einfügen von Überschriften in die jeweiligen Paragrafen.

Entscheidungserheblichkeit

Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ist ein vorgelegtes Gesetz entscheidungserheblich, wenn sich der Tenor (Entscheidungsformel) der Entscheidung bei Ungültigkeit des Gesetzes ändern würde. Eine abweichende Begründung ist grundsätzlich unerheblich.
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