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§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge

Schema

Hinweis: Es handelt sich bei § 227 StGB um ein erfolgsqualifiziertes Delikt zu 
§ 223 I StGB bzw. §§ 223 I, 224 I StGB.


I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Verwirklichung einer Körperverletzung nach § 223 I StGB bzw. § 223 I, 224 I StGB (Grunddelikt)


b. Eintritt der Todesfolge iSd § 227 StGB
c. Kausalität zwischen a. und b.
d. Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang / Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierendem Erfolg
Hier bietet es sich an, wie folgt vorzugehen.

 

aa. Aus dem hohen Strafmaß und dem Wortlaut des § 227 StGB folgt bereits, dass eine einfache Kausalität zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge nicht ausreichen kann.

 

bb. Es bedarf mithin einer engeren Verbindung zwischen Grunddelikt und schweren Folge, welche man als tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhang betitelt. Dieser ist dann zu bejahen, wenn sich die dem Grunddelikt innewohnende Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen hat.

 

cc. Umstritten ist jedoch, inwiefern sich die spezifische Gefahr des Grunddeliktes in der schweren Folge niederschlagen muss.

 

(1) Letalitätstheorie
Die Strafbarkeit aus der Erfolgsqualifikation knüpft an den Erfolg der Körperverletzung an. Die Körperverletzung ist mithin zwingendes Durchgangsstadium für die schwere Folge.

 

Argument:
- Wortlaut „durch die Körperverletzung“ anstatt „durch den Versuch der Körperverletzung“


- Restriktive Auslegung des § 227 StGB aufgrund des Verbrechenscharakters der Norm
(Rengier, § 16 Rn. 10)

 

In Fällen, in denen das Grunddelikt eingetreten ist, aber diese konkrete Körperverletzungserfolg nicht (!) zur schweren Folge führt, sondern ein ganz anderes Ereignis verursacht, kann ein Fall des § 227 StGB nicht einschlägig sein.

 

Beispiel: A schlägt den B auf den Kopf, sodass es zu einer Platzwunde kommt. Wenig später stirbt der B, aber nicht an der Wunde, sondern, weil er einen Hang hinabgefallen ist.

 

(2) BGH und hM
Anknüpfungspunkt ist bereits die Handlung der Körperverletzung (Rengier, § 16 Rn. 11).

Argument:
 

...

 


Quellen:
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 20. Auflage 2019, § 16 Rn. 9 f.
Grundlegender Aufbau und Definitionen eines Fahrlässigkeitsdelikts: JuS 2012, 16.

 


18.10.2025
 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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