§§ 398, 413, 1192 BGB – Zweiterwerb einer Grundschuld

Schema

I. Einigung auf Abtretung, § 398 BGB
Die Übertragung der Grundschuld erfolgt durch Abtretung dieser, §§ 398, 413 BGB. Die Parteien müssen sich auf Übergang der Grundschuld geeinigt haben (Abtretungsvertrag). 
(Schön/Stöber/GrundbuchR, Rn. 2406)

 

II. Form des § § 1192 I, 1154 BGB
Beachte die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Brief- und Buchgrundschuld, § 1192 I BGB iVm § 1154 I und III BGB.

 

III. Kein Ausschluss der Abtretung
Die Abtretung darf nicht gem. §§ 399, 400 BGB ausgeschlossen sein.

 

IV. Berechtigung bzgl. der Grundschuld
Der Abtretende muss auch Inhaber der Grundschuld sein oder ermächtigt sein, über diese zu verfügen.

 

V. Ggf. gutgläubiger Erwerb
Liegt keine Berechtigung bezüglich der Grundschuld vor, so stellt sich die Frage des gutgläubigen Erwerbs. Dieser richtet sich nach § 892 BGB. Somit ist folgendes zu prüfen:

 

1. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes


2. Rechtsschein
Liegt ein unrichtiges Grundbuch vor, das den Veräußerer der Grundschuld legitimiert?


3. Guter Glaube


4. Kein Widerspruch, § 899 BGB
Es darf kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen sein.

 


Quellen:
Schön/Stöber/GrundbuchR, 16. Auflage 2020, Rn. 2406.

 


29.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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