Hilflosigkeit eines Menschen, §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 6 StGB

Definition

Ein Mensch ist hilflos, wenn er sich in einer selbst- oder fremdzugeführten Lage befindet, in der er außerstande ist, sich ohne fremde Hilfe gegen drohende Gefahren für Leben oder Gesundheit zu schützen.

Enthalten in:

§§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 – 7 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Definitionen

Umschlossener Raum

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist.

Gebäude

Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit Grund und Boden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht.

Einbrechen

Einbrechen ist die gewaltsame, aber nicht unbedingt substanzverletzende Öffnung eines dem Zutritt entgegenstehenden Hindernisses.

Einsteigen

Einsteigen meint das Hineingelangen in einen geschützten Raum auf einem dafür nicht vorgesehenen Weg.

Schlüssel

Ein Schlüssel ist neben dem klassischen Schlüssel jedes mechanische oder auch elektronische Instrument zum Öffnen eines Schlosses.

Falschheit des Schlüssels

Ein Schlüssel ist falsch, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten nicht zur Öffnung bestimmt ist. Ein Bestimmen fordert eine (auch konkludente) Widmung und endet durch Entwidmung, die ebenfalls konkludent geschehen kann.

Ein anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug

Ein anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, ist ein jedes Instrument, das auf den Schließmechanismus ordnungswidrig einwirkt und in Bewegung setzt und dabei kein Schlüssel ist.

Verborgen halten

Der Täter hält sich dann verborgen, wenn er sich versteckt und sich somit den Blicken arglos Eintretender entzieht.

Behältnis

Ein Behältnis ist jedes zur Aufnahme von Sachen dienendes und dieses umschließendes bewegliche oder unbewegliche Raumgebilde, dass gerade nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden.

Verschlossen

Verschlossen ist ein Behältnis, wenn es mittels Schutzvorrichtung gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist und zur Tatzeit auch tatsächlich verschlossen ist.

Andere Schutzvorrichtung

Eine andere Schutzvorrichtung ist jede Schutzvorrichtung, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache mindestens zu erschweren und nicht bereits unter Nr. 1 fällt. Bsp.: Sicherungschip in Bekleidungsgeschäften.

Gegen Wegnahme besonders gesichert

Eine Sache ist dann gegen Wegnahme besonders gesichert, wenn durch die Schutzvorrichtung eine Wegnahme nicht nur unerheblich erschwert wird.

Gewerbsmäßiges stehlen

Gewerbsmäßig handelthandhandel derjenige, der in der Absicht stiehlt, sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Kirche

Eine Kirche ist ein zumindest überwiegend dem Gottesdienst dienendes Gebäude.

Anderes / anderer der Religionsausübung dienendes Gebäude oder Raum

Ein anderes / anderer der Religionsausübung dienendes Gebäude oder Raum dient einer spezifischen religionsbezogenen Tätigkeit.

Dem Gottesdienst gewidmete Sachen

Dem Gottesdienst gewidmet sind Sachen, an oder mit denen gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden.

Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung

Eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung ist dann zu bejahen, wenn ihr Diebstahl eine spürbare Einbuße wäre, wenn auch nur in einem lokalen Bereich oder für eine Teildisziplin.

Allgemeine Zugänglichkeit einer Sammlung

Eine Sammlung ist auch dann allgemein zugänglich, wenn Benutzung oder Zutritt gegen Entgelt erfolgen oder eine besondere Erlaubnis bedürfen oder nur bei Erfüllung besonderer persönlicher Voraussetzungen erfolgen kann.

Öffentlich ausgestellte Sachen

Öffentlich ausgestellt ist eine Sache dann, wenn sie sich zur Besichtigung in allgemein zugänglichen Ausstellungen oder zumindest an einem allgemein öffentlichen Ort befindet.

Hilflosigkeit eines Menschen, §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 6 StGB

Ein Mensch ist hilflos, wenn er sich in einer selbst- oder fremdzugeführten Lage befindet, in der er außerstande ist, sich ohne fremde Hilfe gegen drohende Gefahren für Leben oder Gesundheit zu schützen.

Unglücksfall, §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 6 StGB

Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, welches erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt.

Gemeine Gefahr, §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 6 StGB

Eine gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Menschen oder einer Vielzahl von Sachen bedeutenden Werts.

Ausnutzen einer Situation

Der Täter nutzt eine Situation aus, wenn er in Kenntnis der Hilflosigkeit einer Person, eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr handelt.

Quasi-Vorsatz

Unter Quasi-Vorsatz versteht man ein vorsatzähnliches Bewusstsein, welches im Rahmen von Regelbeispielen relevant wird.

Aneignung

Unter Aneignung versteht man die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).

Sache

Jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB. Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Auch Gase und Flüssigkeiten sind Sachen im Sinne des § 242 StGB oder bspw. des § 303 StGB. Ob Tiere strafrechtlich gesehen Sachen sind oder zumindest die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind, ist mit Blick auf § 90a S. 3 StGB (strafrechtlicher Sachenbegriff ist identisch mit dem zivilrechtlichen Sachenbegriff) bzw. § 324a I Nr. 1 StGB, § 325 VI Nr. 1 StGB (eigener strafrechtlicher Sachenbegriff) zu bejahen.

Fremd

Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.

Herrenlos

Herrenlos sind Sachen, an denen kein Eigentum besteht, weil es entweder nie bestanden hat oder der Eigentümer den Besitz an der Sache aufgibt und dabei beabsichtigt auf das Eigentum zu verzichten (Dereliktion, vgl. § 959 BGB).

Beweglich

Eine Sache ist beweglich, wenn man sie von ihrem bisherigen Standort wegschaffen kann.

Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams, gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

Gewahrsam

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, deren Grenzen nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu bestimmen sind.

Gewahrsamsbruch

Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn das Gewahrsam des Berechtigten gegen oder ohne dessen Willen aufgehoben wird.
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