Schema
I. Tatbestand
1. Wirksamer Vertrag, § 311a I BGB
Beachte, dass § 311a I BGB hier ganz deutlich sagt, dass es für die Wirksamkeit eines Vertrages – einfach ausgedrückt – egal ist, ob die Unmöglichkeit schon vor Vertragsschluss bestand.
Auch können andere Gründe wie bspw. ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) oder eine Anfechtung (§ 142 I BGB) zur Nichtigkeit führen. § 311a I BGB ist nicht zwingend auf die Unmöglichkeit (§ 275 BGB) beschränkt.
2. Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht = Pflichtverletzung
a. Objektive oder subjektive anfängliche Unmöglichkeit (§ 275 I BGB), oder
Objektive Unmöglichkeit = Niemand auf der Welt kann die Leistung erbringen, da z.B. die Sache verbrannt ist (Grüneberg in: Palandt, § 275 Rn. 13).
Subjektive Unmöglichkeit = Der Schuldner selbst kann die Leistung nicht erbringen, aber durchaus eine andere Person. So kann ein Dieb durchaus leisten, aber der bestohlene Schuldner nicht mehr (Grüneberg in: Palandt, § 275 Rn. 15).
b. Berechtigte Erfüllungsverweigerung durch Erhebung der Einrede, § 275 II, III BGB
3. Leistungshindernis bestand schon bei/vor Vertragsschluss
„Bei“ Vertragsschluss meint „vor“ Vertragsschluss. Erst dann liegt ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vor.
4. Schuldner hat Leistungshindernis zu vertreten, § 311a II S. 2 BGB
Das Vertretenmüssen wird gemäß der Formulierung des § 311a II S. 2 BGB vermutet. Anders als iRd § 280 I S. 2 BGB ist der Anknüpfungspunkt aber nicht die Pflichtverletzung (des Leistungshindernisses), sondern die:
a. Kenntnis des Schuldners der anfänglichen Unmöglichkeit, oder die
b. Zu vertretende Unkenntnis der anfänglichen Unmöglichkeit (= fahrlässige Unkenntnis, § 276 II BGB)
(vgl. Jauernig, § 311a Rn. 5)
5. Schaden
Dem Gläubiger muss durch die Nichtleistung ein Schaden entstanden sein.
6. Kausalität zwischen Leistungshindernis und Schaden
Zwischen der Pflichtverletzung/Leistungshindernis und dem Schaden (§§ 249 ff. BGB) muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
II. Rechtsfolge
...
Quellen:
Grüneberg in: Palandt, 80. Auflage 2021, Bürgerliches Gesetzbuch, § 275 Rn. 13, 23.
Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, BGB § 311a Rn. 5.
MüKoBGB/Ernst BGB, § 311a Rn. 12.
Brox/Walker, SchuldR AT, 45. Auflage, 2021, § 22 Rn. 64ff.
Looschelders, SchuldR AT, 20. Auflage, § 28 Rn. 16.
Zur Vertiefung:
Kohler, Probleme der verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gem. § 311a II BGB, Jura 2006, 241
Löhnig, Unmöglichkeit, JA 2002, 126.
29.05.2023