Konkurrierende Gesetzgebung bezeichnet die gesetzgeberischen Bereiche, in denen weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen. Laut Gesetz sind die Länder zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Beispielsweise erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das bürgerliche Recht, Strafrecht, das Recht der Wirtschaft und die Hochschulzulassung (vgl. Art. 74 I GG). Beachte auch Art. 72 II (Erforderlichkeitsklausel) und Art. 72 III GG (Abweichungskompetenz der Länder).
Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht, Gesetze erlassen zu dürfen.
Föderalismus beschreibt eine politische Organisationsform, bei der die staatlichen Befugnisse zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt ist (Art. 30, 70 I, 83 GG). Bezweckt wird damit eine Dezentralisierung der Macht, die Sicherstellung der Autonomie der Bundesländer und die Berücksichtigung regionaler Interessen. Im Bundesstaat Deutschland können Bund und Länder Gesetze erlassen, wobei nach der Verfassung die Länder grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung innehaben (Art. 70 I GG). Der Bund ist nur für die sogenannte ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung zuständig (Art. 70 II GG).
Im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG) hat der Bund das alleinige Recht Gesetze zu erlassen. Länder steht die Befugnis zur Gesetzgebung nur dann zu, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Beispielsweise erstreckt sich die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes auf auswärtige Angelegenheiten, das Währungswesen, den Luftverkehr und das Postwesen. Beachte auch Art. 72 II, III GG.
Konkurrierende Gesetzgebung bezeichnet die gesetzgeberischen Bereiche, in denen weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen. Laut Gesetz sind die Länder zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Beispielsweise erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das bürgerliche Recht, Strafrecht, das Recht der Wirtschaft und die Hochschulzulassung (vgl. Art. 74 I GG). Beachte auch Art. 72 II (Erforderlichkeitsklausel) und Art. 72 III GG (Abweichungskompetenz der Länder).
Von einer ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz spricht man, wenn eine Rechtsmaterie, für welche die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, nicht richtig geregelt werden kann, ohne dass eine andere, nicht zugewiesene Materie, die in engem Sachzusammenhang zur zugewiesenen Materie steht, mitgeregelt wird. Es gibt drei Fälle der ungeschriebenen Gesetzkompetenz, nämlich die Annexkompetenz, die Kompetenz des Bundes kraft Natur der Sache und die Kompetenz kraft Sachzusammenhang.
Im Rahmen der Annexkompetenz regelt der Bund eine ihm zugewiesene Materie als Anhang und dehnt entsprechend seine ihm zugesprochene Kompetenz aus. Der Anhang wird deshalb mitgeregelt, da ansonsten die eigentlich zu treffende Regelung nicht durchgeführt werden kann. So folgt beispielsweise die Abwehr von Gefahren aus dem Luftverkehr als Annex zu der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 I Nr. 6 GG (Luftverkehr).
Von einer Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhang spricht man, wenn eine inhaltlich zusammenhängende Materie mitgeregelt wird, für welche der Bund keine geregelte Kompetenz hat. Die Grenzen zur Annexkompetenz sind oft nicht eindeutig.
Dem Bund trifft die Gesetzgebungskompetenz, wenn dies begriffsnotwendig nur durch ihn geregelt werden kann (bspw. Änderung der Nationalhymne).
Aufteilung der Staatsmacht auf Legislative, Exekutive, Judikative.
Auch föderative Gewaltenteilung genannt. Unterteilung der Staatsmacht zwischen Bund und Ländern.
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