Geschäftsunfähigkeit

Definition

Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. D.h. also, dass Kinder unter sieben Jahren geschäftsunfähig sind. Willenserklärungen von ihnen sind nichtig, §§ 104, 105 I BGB.

Enthalten in:

§§ 104 ff. BGB – Geschäftsunfähigkeit

Definitionen

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. D.h. also, dass Kinder unter sieben Jahren geschäftsunfähig sind. Willenserklärungen von ihnen sind nichtig, §§ 104, 105 I BGB.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig sind Kinder bzw. Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren.

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Grundsätzlich ist jede volljährige Person im Umkehrschluss zu §§ 104, 106 BGB voll geschäftsfähig.

Lucidum intervallum

Willenserklärungen, die von einer Person abgegeben werden, die sich in einem dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geschäftstätigkeit befindet, sind ausnahmsweise nicht nichtig, wenn sie in einem sogenannten lichten Augenblick (lucidum intervallum) abgegeben wurden. Wenn sich beispielsweise eine demente Person wieder völlig in ihren gesunden Zustand versetzt, kann sie für diese Zeit Geschäfte abschließen.

Partielle Geschäftsunfähigkeit

Auch ist es möglich, dass eine Person nicht in Bezug auf alle Geschäfte in der freien Willensbildung, sondern nur in Bezug auf bestimmte Geschäfte bzw. Geschäftsbereiche beeinträchtigt ist.

Bewusstlosigkeit, § 105 II BGB

Bewusstlosigkeit kann schon systematisch nicht Ohnmacht bedeuten, da dann bereits mangels Handlungswille keine Willenserklärung vorliegt.
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