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Getrenntleben

Definition

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht oder nie bestanden hat (objektives Element) und (mindestens) ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will (erstes subjektives Element), weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (zweites subjektives Element – Trennungswille). Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr (objektives Element), wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, vgl. § 1567 S. 2 BGB. Somit kann also, obwohl die Ehegatten noch in der gemeinsamen Wohnung leben, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr bestehen. Gefordert wird eine „Trennung von Tisch und Bett“.

Enthalten in:

§§ 1564 ff. BGB – Scheidung

Definitionen

Gescheiterte Ehe

Eine Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, vgl. Wortlaut § 1565 I S. 2 BGB. Es wird von einer „Zerrüttung der Ehe“ (Zerrüttungsprinzip) gesprochen. Das Scheitern der Ehe ist durch das Familiengericht festzustellen.

Getrenntleben

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht oder nie bestanden hat (objektives Element) und (mindestens) ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will (erstes subjektives Element), weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (zweites subjektives Element – Trennungswille). Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr (objektives Element), wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, vgl. § 1567 S. 2 BGB. Somit kann also, obwohl die Ehegatten noch in der gemeinsamen Wohnung leben, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr bestehen. Gefordert wird eine „Trennung von Tisch und Bett“.
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