Untauglicher Versuch

Definition

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters wegen einer Untauglichkeit des Tatobjektes, des Tatmittels oder der Person des Täters nicht vollendet werden kann. Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar, vgl. Wertung des § 23 III StGB.

Enthalten in:

§§ 22, 23 StGB – Versuch

Definitionen

Tatentschluss

Der Tatentschluss ist der Vorsatz zur Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. Zudem müssen die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale (bspw. Absicht der rechtswidrigen Zueignung iRd § 242 StGB) der Norm erfüllt sein.

Untauglicher Versuch

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters wegen einer Untauglichkeit des Tatobjektes, des Tatmittels oder der Person des Täters nicht vollendet werden kann. Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar, vgl. Wertung des § 23 III StGB.

Strafloses Wahndelikt

Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter einen Sachverhalt richtig erkennt, er aber fälschlicherweise annimmt, dass dieser Sachverhalt strafbar sei. Es handelt sich um einen umgekehrten Verbotsirrtum.

Unmittelbares Ansetzen

Der Täter setzt zur Tat dann unmittelbar an, wenn er aus seiner Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat, sodass seine Handlung ohne wesentliche Zwischenschritte in den Taterfolg mündet, das Rechtsgut somit aus seiner Sicht konkret gefährdet ist (gemischt subjektiv-objektive Theorie).

Fehlgeschlagener Versuch

Ein Versuch ist dann fehlgeschlagen, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder irrigerweise davon ausgeht, dass er den Erfolg (Vollendung der geplanten Tat) mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entweder gar nicht mehr oder nur noch unter zeitlich relevanter Zäsur herbeiführen kann.

Unbeendeter Versuch

Ein Versuch ist unbeendet, wenn der Täter glaubt, er habe zur Tatbestandsverwirklichung nicht alles Erforderliche getan, er also denkt, dass er im Grunde noch weiterhin tätig werden muss, um den Tatbestand zu erfüllen.

Beendeter Versuch

Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter glaubt, er habe zur Tatbestandsverwirklichung alles Erforderliche getan.

Freiwilligkeit

Freiwilligkeit liegt dann vor, wenn der Täter aus autonomen, nicht etwa aus heteronomen Motiven zurücktritt.

Autonome Motive

„Ich will nicht, selbst wenn ich könnte.“

Heteronome Motive

„Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte.“

Ernsthaftes Bemühen

Liegt dann vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung geeignet und nötig ist.

Grober Unverstand

Grober Unverstand liegt dann vor, wenn es sich hätte dem Täter gerade aufdrängen müssen, dass sein Vorhaben nicht funktionieren kann.
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