§§ 105 ff. HGB – Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Schema

Merke: Die OHG setzt auf der GbR auf. Zur Erinnerung: Es gibt Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG). Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten Gesellschafter im Fokus, bei Kapitalgesellschaften – wie der Name bereits sagt – steht das als Stammeinlage hinterlegte Kapital im Fokus.


1. Allgemeines
Im Gesetz heißt es: Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 II HGB) unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, § 105 I HGB.


Die OHG ist also eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen (Privat- und Gesellschaftsvermögen) für die Gesellschaftsschulden haften.

 

2. Zustandekommen
Ist die Gesellschaft also auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und die Haftung der Gesellschafter nicht beschränkt, so wird sie eine rechtskräftige OHG zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, § 123 I HGB.


Beginnt eine solche Gesellschaft allerdings ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt, § 123 II HGB.
Daraus folgt, dass – vorausgesetzt die Charakteristika nach §§ 105 I, 1 II HGB liegen vor – eine Eintragung lediglich deklaratorischen (feststellenden/erklärenden) und keinen konstitutiven (rechtserzeugenden/rechtsbegründenden) Charakter hat.


Eine Gesellschaft, welche die Charakteristika eines Handelsgewerbes nicht erfüllt oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist, § 105 II HGB. Dann ist eine Handelsregistereintragung wiederum konstitutiv.

 

3. Rechtsfähigkeit
Die OHG kann nach § 124 HGB Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.


Somit ist sie offensichtlich Träger von Rechten und Pflichten und entsprechend rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 II BGB).

 

4. Geschäftsführung
Nach § 114 I HGB sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Im Grundsatz gilt also eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis.


Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 114 II HGB.


Beachte eine Ausnahme bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften, vgl. Umkehrschluss aus § 116 I S. 2 HGB. Bei solchen Geschäften (bspw. Immobilienerwerb) ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

 

5. Vertretung
Die Geschäftsführung richtet sich auf Rechtsfragen der Gesellschaft im Innenverhältnis und somit darauf, wer die Geschäfte wie führt. Die Vertretung ist hingegen auf ein rechtsgeschäftliches Handeln im Außenverhältnis gerichtet und somit auf den Abschluss von Verträgen.


Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist, § 125 HGB. Im Grundsatz gilt also Einzelvertretung. 
 

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29.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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