Mittelbarer Handlungsstörer, § 1004 BGB

Definition

Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder einen von diesem veranlassten Zustand adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann. Bsp.: D, die auf ihrem Dach Reparaturarbeiten ausführen lässt, unternimmt nichts gegen die laute und störende Musik der Handwerker.

Enthalten in:

§ 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Definitionen

Eigentumsbeeinträchtigung, § 1004 BGB

Eine Beeinträchtigung iSd § 1004 BGB ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand.

Störer, § 862 BGB

Störer ist der Verursacher der verbotenen Eigenmacht.

Unmittelbarer Handlungsstörer, § 1004 BGB

Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch seine eigene Handlung/Unterlassung selbst adäquat verursacht hat. Bsp.: A errichtet auf seinem Grundstück eine sehr laute und störende Windkraftanlage.

Mittelbarer Handlungsstörer, § 1004 BGB

Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder einen von diesem veranlassten Zustand adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann. Bsp.: D, die auf ihrem Dach Reparaturarbeiten ausführen lässt, unternimmt nichts gegen die laute und störende Musik der Handwerker.

Zustandsstörer, § 1004 BGB

Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgeblichen Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird, was kumulativ eine Herrschafts- oder Einwirkungsbefugnis und eine Zurechenbarkeit der Beeinträchtigung voraussetzt. Bsp.: Die Hasen von B krabbeln regelmäßig unter dem Zaun durch und fressen die Salatblätter im Garten des C an.

§ 862 BGB – Anspruch wegen Besitzstörung

Definitionen

Störer, § 862 BGB

Störer ist der Verursacher der verbotenen Eigenmacht.

Unmittelbarer Handlungsstörer, § 862 BGB

Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Störung selbst verursacht hat.

Mittelbarer Handlungsstörer, § 1004 BGB

Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder einen von diesem veranlassten Zustand adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann. Bsp.: D, die auf ihrem Dach Reparaturarbeiten ausführen lässt, unternimmt nichts gegen die laute und störende Musik der Handwerker.

Zustandsstörer, § 1004 BGB

Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgeblichen Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird, was kumulativ eine Herrschafts- oder Einwirkungsbefugnis und eine Zurechenbarkeit der Beeinträchtigung voraussetzt. Bsp.: Die Hasen von B krabbeln regelmäßig unter dem Zaun durch und fressen die Salatblätter im Garten des C an.

Störung, § 862 BGB

Störung ist jede Beeinträchtigung der Besitzausübung, die keine Besitzentziehung ist.

Verbotene Eigenmacht

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich, vgl. § 858 BGB.

Eigenmacht

Die Besitzstörung ist eigenmächtig, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Besitzers erfolgt. 

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