Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Definition

Der Täter handelt pflichtwidrig, wenn er eine objektiv rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert.

Enthalten in:

§ 222 StGB – Fahrlässige Tötung

Definitionen

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Der Täter verletzt die objektive Sorgfaltspflicht beim Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Eine solche Verletzung folgt bereits aus der Verwirklichung bzw. aus dem Versuch des Grunddelikts.

Objektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge und des hinreichenden Kausalverlaufs

Gefragt wird, ob ein objektiver Dritter (nicht der Täter) die Gefahr aus ex ante-Sicht (im Voraus) hätte erkennen und es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht für ausgeschlossen hätte halten dürfen, dass ein konkretes Handeln einen konkreten Kausalverlauf nehmen und im Erfolg münden könnte.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Täter handelt pflichtwidrig, wenn er eine objektiv rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert.

Schutzzweckzusammenhang

Wird durch Auslegung ermittelt, dass die Sorgfaltspflicht, welche der Täter verletzt, gerade vor dem eingetretenen Erfolg zu schützen bezweckt, besteht ein Schutzzweckzusammenhang. Liegt hingegen der Erfolgseintritt außerhalb der verletzten Schutznorm, so entfällt die objektive Zurechnung im Rahmen von Fahrlässigkeitsdelikten.

Eigenverantwortlichkeitsprinzip

Nach dem Eigenverantwortlichkeitsprinzip ist jeder für sein eigenes Tun, Dulden, Unterlassen selbst verantwortlich.
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter hat die gebotene Sorgfaltspflicht zu erkennen und die gebotene Sorgfalt zu erfüllen. Tut er dies nicht, verletzt er sie sinnigerweise.

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Der Täter hat die gebotene Sorgfaltspflicht zu erkennen und die gebotene Sorgfalt zu erfüllen. Tut er dies nicht, verletzt er sie sinnigerweise.

Subjektive Vorhersehbarkeit

Im Rahmen der subjektiven Vorhersehbarkeit wird gefragt, ob der Täter die Gefahr seines Handelns aus ex ante-Sicht (im Voraus) hätte erkennen und es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht für ausgeschlossen hätte halten dürfen, dass eben dieses Handeln einen konkreten Kausalverlauf nehmen und im Erfolg münden könnte.
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