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§ 240 StGB – Nötigung

Schema

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a.  Nötigungshandlung
Es bedarf der Anwendung von Gewalt oder einer Drohung mit einem empfindlichen Übel.

 

aa. Gewalt
Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die physisch (d.h. körperlich) wirkender Zwang ausgeübt wird, der bestehenden oder einen zu erwarteten Widerstand überwinden soll. 
Als körperlich wird der Zwang empfunden, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann.

 

Ausprägungen der Gewalt ist zum einen die beeinflussende Willensbeugung (vis compulsiva), welche dazu führt, dass der Willen des Genötigten in eine gewünschte Richtung gesteuert wird. Zum anderen ist auch solche Gewalt umfasst, die den Willen des Opfers gänzlich ausschaltet, das Verhalten des Opfers also unmittelbar erzwingt (vis absoluta). 


(Zu folgenden Problemen vergleiche: Eisele, § 240 Rn. 4 ff.; Fischer, § 240 Rn. 8 ff.)

 

P: Gewalt gegen Dritte
P: Gewalt durch Unterlassen
P: Gewalt durch (verkehrswidriges) Verhalten im Straßenverkehr
P: Gewalt gegen Sachen
P: Psychisch wirkender Zwang

Zu P: Gewalt gegen Dritte
Bei der sog. „Dreiecksnötigung“ wirkt der Täter körperlich auf eine andere Person als das genötigte Opfer ein. Entsprechend fällt Gewaltopfer und Nötigungsopfer auseinander. Um eine Nötigungshandlung gegen das Nötigungsopfer trotzdem bejahen zu können, muss die Person, die zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen genötigt werden soll, dem Gewaltopfer so nahestehen, dass sie die Gewalt selbst als physischen Zwang empfindet.

 

Beispiel: Ein Blinder wird durch Gewalt gegen den Blindenführer aufgehalten. 
Merke: Nicht ausreichend ist, wenn das Nötigungsopfer den Zwang nur psychisch spürt. Dies kann dann jedoch unter die Fälle von Drohung gegenüber einem Dritten fallen, s.u.

 

Zu P: Gewalt durch Unterlassen
Gewalt kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Dies ist entweder möglich durch Aufrechterhaltung eines körperlich wirkenden Zwanges (Beispiel 1) oder Nichtabwendung eines bevorstehenden körperlich wirkenden Zwanges (Beispiel 2).

 

Beispiel 1: Garant findet Person gefesselt vor, aber löst die Fesseln nicht. 


Beispiel 2: Ein (bevorstehender) Angriff eines Hundes, der durch den Hundebesitzer nicht aufgehalten wird.

 
Zu P: Gewalt durch (verkehrswidriges) Verhalten im Straßenverkehr
Wird bspw. ein Auto zweckentfremdet und zielgerichtet auf eine Person gerichtet, kann eine Nötigung durch Gewalt vorliegen. Bereits drängendes Auffahren kann Gewalt darstellen, wenn der Eingriff eine gewisse Intensität aufweist, insb. nicht nur ganz kurz ist.


Merke: Die Zweckentfremdung kann auch bei § 315b StGB relevant werden.

 

Zu P: Einwirkung auf Sachen
Auch eine Einwirkung auf Sachen reicht aus, wenn sie als Gewalt, also physisch wirkender Zwang, gegen die Person empfunden wird und das Opfer somit keine Wahl mehr hat. Denn genau dann wird die freie Willensentschließung und die freie Willensbetätigung des Opfers unmöglich gemacht.

 

Beispiel:  
Der Vermieter dreht dem Mieter im Winter die Heizung ab, um den Mieter dazu zu zwingen die Mietkosten der letzten Monate zu zahlen; der Vermieter räumt die Wohnung des Mieters aus, um diesen zur Aufgabe dieser zu zwingen; der Vermieter hängt die Fenster des Mieters aus, damit es in der Wohnung so unerträglich kalt wird und der Mieter auszieht.

 

Zu P: Psychisch wirkender Zwang 
Der „Klassikerstreit“ dreht sich darum, ob Gewalt nur körperlich wirkenden Zwang darstellt oder, ob psychisch vermittelter Zwang mitabgedeckt ist. Diskutiert wird dies insbesondere anhand der Sitzblockaden im Straßenverkehr („Klimakleber“).


Beispiel: Personen sitzen auf der Straße, dadurch wird ein Stau ausgelöst. Werden die Autofahrer durch Gewalt (Sitzen der Demonstranten) zum Anhalten genötigt? Der Zwang, der hier auf den sich unmittelbar vor den Sitzenden befindlichen Autofahrer ausgelöst wird, ist rein psychischer Natur – er wird körperlich nicht vom Weiterfahren abgehalten – möchte dies jedoch selbstverständlich nicht, da er sonst die Demonstranten überführe.

 

Um dieses Beispiel aufzulösen, bietet es sich an, die Entwicklung der Rechtsprechung unter die Lupe zu nehmen (hierzu ausführlich Valerius/BeckOKStGB, § 240 StGB Rn. 8 ff.).

Reichsgericht: Das Reichsgericht ging zunächst davon aus, dass Gewalt nur jede körperliche Kraftentfaltung auf eine andere Person darstellt. Später korrigierte es dahingehend, dass eine geringe Kraftentfaltung bereits ausreichend sei.

 

BGH: Nach dem BGH bedarf es nur einer körperlichen Handlung des Täters, unabhängig vom Kraftaufwand, so z.B. das schnelle Beibringen von Betäubungsmitteln.

Um einer Ausuferung des Tatbestandes vorzubeugen, wurde erst einmal weiterhin eine körperliche Zwangswirkung aufseiten des Opfers verlangt.

 

Schließlich wurde vor dem Hintergrund der Sitzblockaden diskutiert, ob der Gewaltbegriff auch „vergeistigt“ werden kann, also eine reine (psychische) Zwangswirkung ohne Einwirkung auf den Körper des Opfers ausreicht.

 

BVerfG: Das BVerfG lehnt ...

 

...

 


Quellen:
https://www.koerperverletzung.com/noetigung/

Eisele: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 240 Rn. 4 ff. 
Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB § 240 Rn. 8 ff., 31, 40 ff.
Sinn/MüKoStGB, 4. Auflage 2021, § 240 StGB Rn. 89. 
Sinn/MüKoStGB, 4. Auflage 2021, § 240 StGB Rn. 104. 
Toepel/NK-StGB, 5. Auflage 2017, § 240 StGB Rn. 155 ff. 
Valerius/BeckOKStGB, 55. Edition v. 01. 11. 2022, § 240 StGB Rn. 8 ff. 
BGH NStZ 1982, 287.

 


18.10.2025
 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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