Eheliches Güterrecht

Definition

Unter eheliches Güterrecht versteht man die Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehepartnern. Das Gesetz unterscheidet drei eheliche Güterstände: Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

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Eheliches Güterrecht

Unter eheliches Güterrecht versteht man die Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehepartnern. Das Gesetz unterscheidet drei eheliche Güterstände: Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) etwas anderes vereinbaren, § 1363 I BGB.

Zugewinnausgleich

Nach § 1363 II S. 2 BGB wird der Zugewinn, den die Ehegatten erzielen, ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Im Falle einer Beendigung zu Lebzeiten spricht von einer güterrechtlichen Lösung (§§ 1372 ff. BGB), im Falle der Beendigung durch den Tod eines Ehegatten, spricht man von einer erbrechtlichen Lösung (§ 1371 I iVm § 1931 III BGB). Nach § 1378 BGB steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt.

Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.

Anfangsvermögen

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört, § 1374 I BGB.

Endvermögen

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört, § 1375 I S. 1 BGB.

Gütertrennung

Nach § 1414 BGB tritt der Güterstand der Gütertrennung ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) ausschließen oder ihn aufheben. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird. Es bedarf eines Ehevertrages.

Gütergemeinschaft

Im Rahmen der Gütergemeinschaft, welche durch Ehevertrag vereinbart wird (§ 1415 BGB), wird das Vermögen beider Partner vollständig zusammengelegt, und zwar ganz unabhängig davon, ob das Vermögen bereits vor der Ehe bestand oder erst während der Ehe hinzukommt. Das Gesamtvermögen wird dann gemeinsam verwaltet, und zwar als Gesamtgut, § 1416 BGB.
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