Landwirtschaftliche Anlagen sind bestellte Felder und andere Produktionsstätten sowie Lagerstätten von zum Eigenverbrauch bestimmten Zwischenerzeugnissen (Heu, Stroh).
Ein Gebäude ist ein zumindest teilweise umschlossener Raum, der dem Aufenthalt von Menschen dienen kann, ohne zwingend eine Wohnung sein zu müssen.
Eine Hütte ist ein Bauwerk, das gegen äußere Einwirkungen durch Wände und Dach genügend dauerhaft und fest geschützt ist, aber der Größenordnung nach, kein Gebäude ist.
Betriebsstätten sind Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen.
Technische Einrichtungen sind bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten, die in ihrer Herstellung und Funktionsweise auf technischen, d.h. nicht natürlichen Abläufen beruhen.
Warenlager sind Räumlichkeiten, die dafür bestimmt sind, Warenvorräte aufzunehmen.
Warenvorräte ist die Gesamtheit eingelagerter, zum Umsatz bestimmten Sachen.
Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl. § 1 II StVG. Eine (technische) Verwendbarkeit zur Tatzeitpunkt ist unerheblich.
Eine Aufzählung von Luftfahrzeugen findet sich in § 1 II LuftVG. Dazu gehören Flugzeuge, Luftschiffe, Flugmodelle und Rettungsfallschirme.
Wälder sind eine erhebliche, zusammenhängende, ganz oder teilweise mit Bäumen bewachsene Bodenfläche sowie das auf der Bodenfläche wachsende Holz und der Waldboden samt Unterholz und Pflanzenwuchs.
Eine Heide ist eine Grundfläche mit überwiegend niedriger Vegetation.
Ein Moor ist ein dauernd feuchtes, schwammiges, tierarmes Gelände mit charakteristischem Pflanzenwuchs auf einer mindestens 30 cm dicken Torfdecke.
Anlagen sind Einrichtungen, die als organisierte Sachgesamtheit land-, ernährungs- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen soll.
Landwirtschaftliche Anlagen sind bestellte Felder und andere Produktionsstätten sowie Lagerstätten von zum Eigenverbrauch bestimmten Zwischenerzeugnissen (Heu, Stroh).
Ernährungswirtschaftliche Anlagen sind insbesondere solche der Tierproduktion (Stallungen, Koppeln, Weiden und allgemein Futtermittel), die der Weiterverarbeitung dienen.
Forstwirtschaftliche Anlagen sind Schonungen, Aufforstungsflächen und Holzlagerstätten.
Erzeugnisse sind Sachen, deren unmittelbarer Produktionsprozess beendet ist, die allerdings noch nicht weiterverarbeitet sind.
Eine Sache ist dann in Brand gesetzt, wenn wesentliche Bestandteile in einer Weise vom Feuer umfasst sind, dass sie aus eigener Kraft selbst unter Herausnahme des Zündstoffes weiterbrennen.
Dieser Auffangtatbestand soll dort einspringen, wo eine Sache nicht nach § 306 I Var. 1 StGB in Brand gesetzt wurde bzw. werden konnte – weil sie bspw. aus feuerresistentem Material besteht –, gleichzeitig aber die Brandlegung dazu führte, dass die Sache ganz oder teilweise nicht mehr funktionstüchtig ist.