Das Misstrauensvotum (Art. 67 GG) ist von der Vertrauensfrage (Art. 68 GG) zu unterscheiden. Die Vertrauensfrage ist ein Antrag des Bundeskanzlers beim Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Wird die Vertrauensfrage negativ beantwortet, vertraut das Parlament dem Bundeskanzler also nicht, dann kann dieser dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag binnen einundzwanzig Tage aufzulösen, was zu Neuwahlen führt.
Der Bundeskanzler ist – um es einfach auszudrücken – der Chef der Regierung, welche aus Bundeskanzler und den Bundesministern besteht (Art. 62 GG). Sie bilden gemeinsam das Bundeskabinett. Als Teil der Exekutive bildet der Bundeskanzler das oberste Exekutivorgan der Bundesrepublik Deutschland und trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag.
Als Bundeskanzler ist gewählt, wer (in der ersten Wahlphase) die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereint. Es bedarf also einer absoluten Mehrheit, welche entsprechend auch Kanzlermehrheit genannt wird.
Scheitert die zweite Wahlphase, dann schließt sich unverzüglich eine dritte Wahlphase an. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit), vgl. Art 63 IV S. 2 GG.
Das konstruktive Misstrauensvotum ist ein politisches Instrument, das in parlamentarischen Systemen verwendet wird, um die Ablösung des Bundeskanzlers herbeizuführen, indem ihm das Misstrauen ausgesprochen wird. In Deutschland ermöglicht Artikel 67 GG das konstruktive Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler. „Konstruktiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht nur der Bundeskanzler abgewählt wird, sondern das Parlament sich auf einen neuen Regierungschef einigen muss.
Das Misstrauensvotum (Art. 67 GG) ist von der Vertrauensfrage (Art. 68 GG) zu unterscheiden. Die Vertrauensfrage ist ein Antrag des Bundeskanzlers beim Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Wird die Vertrauensfrage negativ beantwortet, vertraut das Parlament dem Bundeskanzler also nicht, dann kann dieser dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag binnen einundzwanzig Tage aufzulösen, was zu Neuwahlen führt.
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und -ministern. Zusammen bilden sie das Bundeskabinett (Artikel 62 GG). Den Vorsitz im Bundeskabinett führt der Bundeskanzler.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Art. 65 S. 1 GG). Dies bezeichnet man als das sogenannte Kanzlerprinzip.
Innerhalb der vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Dies bezeichnet man als das sogenannte Ressortenprinzip.
Nach dem Kollegialprinzip entscheiden Kanzler sowie Ministerinnen und Minister gemeinsam, wenn über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung diskutiert wird.