Nutzungen, § 987 BGB

Definition

Nutzungen im Sinne des § 987 BGB sind die Früchte einer Sache (Sachfrüchte) sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache (Gebrauchsvorteil) gewährt, § 100 BGB. Verkaufserlöse der Sache oder Gewinne sind keine (!) Nutzung.

Enthalten in:

§§ 987 I, 990 BGB – Nutzungsersatzanspruch des bösgläubigen Besitzers

Definitionen

Nutzungen, § 987 BGB

Nutzungen im Sinne des § 987 BGB sind die Früchte einer Sache (Sachfrüchte) sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache (Gebrauchsvorteil) gewährt, § 100 BGB. Verkaufserlöse der Sache oder Gewinne sind keine (!) Nutzung.

Früchte

Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird, § 99 I BGB (unmittelbaren Sachfrüchte). Beispielsweise: Getreide vom Feld, Eier von der Henne etc.

Mittelbare Sachfrüchte, § 987 BGB

Früchte im Sinne des § 987 BGB sind auch die Erträge, welche eine Sache gewährt, § 99 III BGB (mittelbare Sachfrüchte). Beispielsweise: Mieteinnahmen des unrechtmäßigen Besitzers.

Gebrauchsvorteile

Gebrauchsvorteile sind die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache gewährt. Beispielsweise: Nutzung eines Kraftfahrzeuges oder Wohnvorteil durch Besitz einer Wohnung.

Rechtshängigkeit

Ab Zustellung der Klageschrift tritt Rechtshängigkeit ein (§§ 253, 261 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt weiß der Besitzer, dass über sein Besitzrecht Streit besteht, § 987 BGB.

Anhängig

Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist von dem der Anhängigkeit zu unterscheiden! Anhängig ist eine Klage, wenn die Klageschrift bei Gericht eingereicht wurde. Dieses muss dem beklagten Besitzer die Klageschrift nun zustellen, erst dann liegt Rechtshängigkeit vor, vgl. § 261 ZPO.

Bösgläubigkeit, § 990 I S. 1 BGB

War dem Besitzer bei Besitzerlangung bekannt oder war ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt (§§ 990 I S. 1, 932 II BGB) geblieben, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so ist er bösgläubig.
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