Schema
Merke: Die Abtretung (= Zession) ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar), wodurch eine Forderung auf den neuen Gläubiger übertragen wird. Der Abtretungsvertrag ist ein Verfügungsgeschäft, da ein Recht (Forderungsgeltendmachung gegenüber Schuldner) unmittelbar übertragen wird. Es ist aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzip von (der Wirksamkeit) des Verpflichtungsgeschäfts unabhängig und rechtlich zu trennen (Jauernig/Stürner, § 398
Rn. 1).
I. Tatbestand
1. Forderung
a. Bestehen der Forderung in der Person des Zedenten
Der klassischste und einfachste Fall ist, dass zwischen einem Dritten und dem Zedenten ein Kaufvertrag nach § 433 BGB geschlossen wurde, aus welchem der Zedent berechtigt ist, einen Kaufgegenstand vom Dritten zu fordern. Hier können dann alle Probleme im Zusammenhang mit der Entstehung von Schuldverhältnissen auftauchen.
b. Bestimmbarkeit der Forderung
Eine Forderung muss spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners genügend bestimmbar sein (BGH ZIP 2020, 1136).
Es können auch „alle bestehenden“ oder „alle zukünftigen“ Forderungen abgetreten werden (Globalzession), solange sie bestimmbar sind.
Die Abtretung zukünftiger Forderungen nennt man auch Vorausabtretung.
2. Einigung
Hier stellen sich klassische Probleme der Einigung.
Eine Zustimmung des Schuldners zur Abtretung wird nicht vorausgesetzt, in den meisten Fällen wird er von einer Abtretung nichts erfahren.
Ein Formerfordernis wird ebenfalls nicht vorausgesetzt.
3. Übertragbarkeit der Forderung, §§ 399, 400 BGB
Eine Abtretung scheitert in folgenden Fällen:
- Forderung ist höchstpersönlicher Natur,
- § 399 Alt. 1 BGB: Wenn die Übertragung nur unter Inhaltsänderung erfolgen kann,
...
Quellen:
Jauernig/Stürner, 18. Aufl. 2021, BGB § 398 Rn. 1.
BGH ZIP 2020, 1136.
18.10.2025
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