Schema
Merke: § 812 I BGB enthält mehrere Bereicherungstatbestände. Diese haben zum Ziel eine ungerechtfertigte Bereicherung auszukehren. Eine Leistungskondiktion (klassischer Fall davon ist der § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB, aber auch § 812 I S. 2 Alt. 1 und Alt. 2 BGB sind Leistungskondiktionen) zeichnet sich durch eine Bereicherung auf Grundlage einer Leistung aus. Die Nichtleistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 2 BGB) ist geprägt durch eine Bereicherung „in sonstiger Weise“.
I. Tatbestand
1. Anspruchsgegner hat „etwas“ erlangt
Unter dem erlangten Etwas versteht man jeden vermögenswerten Vorteil.
Bsp.: Eigentum, Besitz, Forderungen, Befreiung von einer Verbindlichkeit Anwartschaftsrechte und Luxusaufwendungen (MüKoBGB/Schwab, § 812 Rn. 6).
Nicht hingegen: Ersparte Aufwendungen (MüKoBGB/Schwab, § 812 Rn. 18).
2. Durch Leistung des Gläubigers
Eine Leistung ist jede bewusste (Leistungsbewusstsein) und zweckgerichtete Mehrung (Leistungszweck) fremden Vermögens (Jauernig/Stadler, § 812 Rn. 13).
P: Erschleichung von Leistungen
Gefordert ist eine bewusste Zuwendung, wonach unbewusste Vermehrungen fremden Vermögens nicht von der Leistungskondiktion, sondern von der Nichtleistungskondiktion gedeckt sind.
3. Ohne rechtlichen Grund
Eine Leistung wird ohne rechtlichen Grund erbracht, wenn die Zuwendung an den Leistungsempfänger nicht hätte erbracht werden müssen, da es zum Zeitpunkt der Leistung an der Gültigkeit bzw. Beständigkeit einer schuldrechtlichen Beziehung (Vertrag oder Gesetz) mangelt. (Jauernig/Stadler, § 812 Rn. 12)
In Klausuren wird an dieser Stelle oft die Anfechtung thematisiert, da sie nach § 142 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an (ex nunc) führt. Auch andere Nichtigkeitsgründe wie bspw. die fehlende Geschäftsfähigkeit werden in diesem Zusammenhang des Öfteren relevant.
4. Kein Ausschluss
a. Kenntnis der Nichtschuld, § 814 BGB
b. Beiderseitiger Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten, § 817 S. 2 BGB
P: Schwarzarbeit
In Schwarzarbeit-Fällen wird der zugrundeliegende Werkvertrag nichtig sein, was die Frage aufwirft, ob der Schwarzarbeiter ein Recht auf Entlohnung und der Auftraggeber bspw. ein Recht auf Mängelbehebung etc. hat. Nach § 817 S. 2 BGB kann niemand etwas verlangen, was uU zu unbilligen Ergebnissen führt. Die hM verneint eine Korrektur des § 817 S. 2 iVm § 242 BGB, da Schwarzarbeit gerade nicht bekämpft werden kann, wenn man sich ein rechtliches Hintertürchen aufhält.
II. Rechtsfolgen
1. Herausgabe des Erlangten § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB
2. Nutzungsherausgabe, § 818 I BGB
3. Herausgabe des Surrogats, § 818 I BGB
4. Wertersatz, § 818 II BGB
5. Kein Fall der Entreicherung
a. Entreicherung, § 818 III BGB
Beachte, dass der Schuldner nicht entreichert ist, wenn er sich Aufwendungen erspart.
Ersparte Aufwendungen sind Aufwendungen, die der Schuldner so oder so hätte tätigen müssen. Etwas anderes gilt bei Luxusaufwendungen.
Luxusaufwendungen sind Aufwendungen, die der Schuldner nur aufgrund der Bereicherung getätigt hat, diese also ohne die Bereicherung nicht selbst getätigt hätte.
Luxusaufwendungen sind also von § 818 III BGB gedeckt.
b. Ausschluss des Einwandes der Entreicherung, § 818 IV iVm § 819 I BGB
Bei Bösgläubigkeit ist die Entreicherungseinrede ausgeschlossen.
Quellen:
MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 812 Rn. 6, 18.
Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, BGB § 812 Rn. 3, 12.
18.10.2025
Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.