Art. 54 ff. GG – Bundespräsident

Schema

Merke: Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und verkörpert die Einheit des Staates. Er repräsentiert Deutschland nach innen und außen, ist aber keiner der drei klassischen Gewalten (Judikative, Exekutive, Legislative) zuzuordnen. Als einziges Verfassungsorgan ist er kein Kollegialorgan, da sein Amt nur aus einer Person besteht. Im Grundgesetz ist ihm der Abschnitt V gewidmet (Art. 54 GG – 61 GG), wobei sich weitere Befugnisse und Aufgaben verstreut in der Verfassung, aber auch im einfachen Recht finden. Darüber hinaus haben sich Aufgaben im Laufe der Zeit durch stetige Übung zu einer Staatspraxis hin entwickelt. Merke weiter, dass ihm im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Rolle zukommt. Außerdem wird von ihm – nicht nur aus Gründen der bisherigen Staatspraxis, sondern insbesondere auch um unbeeinflusst öffentlich wahrgenommen werden zu können – eine gewisse Distanz zu dem politischen Tagesgeschäft gefordert (parteipolitische Neutralität).
Vgl. https://www.bundespraesident.de/DE/amt-und-aufgaben/rolle-im-staat/rolle-im-staat_node.html 


1. Historisches
Theodor Heuss wurde 1949 zum ersten Bundespräsidenten gewählt. Insgesamt gab es bis heute – Stand Januar 2024 – zwölf Bundespräsidenten.
„Herkömmlich werden die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten im Vergleich zu denen des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung beschrieben. Der Reichspräsident wurde unmittelbar vom Volk gewählt; er war mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet und stellte eine Art Ersatzkaiser dar. In parlamentarischen Krisensituationen sollte der Reichspräsident in der Lage sein, selbst die Staatsgeschäfte maßgeblich zu beeinflussen. Reichspräsident von Hindenburg nutzte diese Möglichkeiten gegen Ende der Weimarer Republik in unheilvoller Weise. Als historische Konsequenz entschied sich der Parlamentarische Rat dafür, die politischen Rechte des Bundespräsidenten stark zu begrenzen, ohne auf dieses Amt zu verzichten. Der Bundespräsident sollte weiterhin ein Repräsentant der Volkseinheit sein.“ (Vgl. hier: https://www.bundespraesident.de/DE/amt-und-aufgaben/rolle-im-staat/rolle-im-staat_node.html)

 

2. Grundlegendes
Das Bundesverfassungsgericht schreibt wie folgt: „Der Verfassungsgeber hat im Grundgesetz das Amt des Bundespräsidenten aufgrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung konzipiert. Nach der Ausgestaltung seines Amtes ist er nicht einer der drei klassischen Gewalten zuzuordnen. Er verkörpert die Einheit des Staates. Autorität und Würde seines Amtes kommen gerade auch darin zum Ausdruck, dass es auf vor allem geistig-moralische Wirkung angelegt ist“ (Urteil des BVerfG vom 10. Juni 2014, 2 BvE 2/09).
Vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-050.html 

 

Fun fact:  Der Bundespräsident muss mindestens 40 Jahre alt sein, vgl. Art. 54 I GG. Außerdem muss er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bundeskanzler kann hingegen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist (und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt).


Vergleiche generell zum Bundeskanzler unsere Übersicht Art. 63 ff. GG – Bundeskanzler.

 

3. Wahl und Amstdauer
Der Bundespräsident wird ohne Absprache von der Bundesversammlung gewählt, Art. 54 I GG. Sein Amt dauert fünf Jahre, wobei eine anschließende Wiederwahl – anders als beim Bundeskanzler – nur einmal zulässig ist (Art. 54 II GG).


Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung auf sich vereint. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Art. 54 VI GG).

 

Merke: Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der 16 Bundesländer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (Art. 54 III GG).

 

4. Befugnisse und Kompetenzen
a. Staatstheoretische Funktionen
Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil vom 10. Juni 2014 aus: „Demgemäß sollte der Bundespräsident gegenüber anderen Organen möglichst unabhängig, insbesondere nicht verantwortlich im parlamentarischen Sinne sein (…) und eine ausgleichende Stellung haben (…). Der Bundespräsident lässt sich nach der Ausgestaltung seines Amtes nicht einer der drei klassischen Gewalten zuordnen (…). Er verkörpert die Einheit des Staates. In diesem Sinne ist er das Staatsoberhaupt (…). Ihm kommen über die ihm von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus (…) vor allem allgemeine Repräsentations- und Integrationsaufgaben zu. Im Krisenfall ist er zu politischen Leitentscheidungen berufen ….“ (2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-050.html).

 

Daraus lässt sich also ableiten, dass der Bundespräsident als Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschlands diese nach innen und außen repräsentiert. Beachte, dass es keine Hierarchie zwischen Verfassungsorganen gibt, er dennoch „an der Spitze steht“. 


Durch sein öffentliches Auftreten, durch öffentliche Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche, den Empfang ausländischer Staatsgäste, gesellschaftlichen, staatlichen und kulturellen Veranstaltungen im In- und Ausland verkörpert er die Bundesrepublik.

Detaillierter hier: https://www.bundespraesident.de/DE/amt-und-aufgaben/rolle-im-staat/rolle-im-staat_node.html 

 

b. Aufgaben
Seine wichtigsten Aufgaben sind:
 

...

 


Quellen:
https://www.bundespraesident.de/DE/amt-und-aufgaben/rolle-im-staat/rolle-im-staat_node.html   
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-050.html 
https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/entstehung_gesetz/bundespraesident/bundespraesident_node.html  
 

 

18.01.2024

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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