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Bund-Länder-Streit

Schema

Merke: Mit dem Bund-Länder-Streit können Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten von Bund und Ländern gerichtlich ausgetragen werden.


I. Zulässigkeit 
1. Zuständigkeit
Das Bundesverfassungsgericht ist für den Bund-Länder-Streit gemäß 
Art. 93 I Nr. 3 GG iVm § 13 Nr. 7 BVerfGG zuständig.

 

Merke: Auch möglich ist die Zuständigkeit aus Art. 84 IV 2 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG. Für die weitere Prüfung ergeben sich hier keine Besonderheiten.

 

2. Antragsteller und Antragsgegner 
Antragsteller und Antragsgegner sind gemäß § 68 BVerfGG die Bundesregierung und die Landesregierungen.

 

3. Antragsgegenstand 
Antragsgegenstand kann gemäß § 69 iVm § 64 I BVerfGG jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein.

 

4. Antragsbefugnis
Der Antragsteller muss gemäß § 69 iVm § 64 I BVerfGG geltend machen, dass er durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten verletzt ist.

 

5. Frist 
Gemäß § 69 iVm § 64 III BVerfGG ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, zu stellen. Im Falle des § 70 BVerfGG gilt eine Monatsfrist.


6. Form 
Der Antrag ist gemäß § 23 I BVerfGG schriftlich zu stellen und zu begründen. Zusätzlich ist gemäß § 69 iVm § 64 II BVerfGG die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen welches durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen wird.

 

II. Begründetheit 
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung gegen das Grundgesetz verstößt und den Antragsteller in eigenen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

 

P: Prüfungsumfang 
Es ist problematisch, ob der Antragssteller in eigenen Rechten verletzt sein muss oder ob für die Begründetheit die Verletzung objektiven Rechts ausreicht. 
Für die Verletzung jedweden Rechts spricht die Rolle des BVerfG als „Hüter der Verfassung“. 


Dagegen spricht, dass es sich bei dem Bund-Länder-Streit gerade um kein abstraktes Kontrollverfahren handelt, also stets die Verletzung eines subjektiven Rechts möglich sein muss (Antragsbefugnis). Dies setzt auch der Wortlaut von § 67 BVerfGG voraus (Bethge/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, § 67 BVerfGG Rn. 44 ff). 
Hier bietet es sich an, klausurtaktisch zu entscheiden und alle Informationen des Sachverhalts zu verwerten.

 


Quellen: 
Jarass/Pieroth, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, 16. Auflage 2020, Art. 93 Rn. 113.
Bethge/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 62. EL Januar 2022, § 67 BVerfGG Rn. 44 ff.

 


16.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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