Unter Leistungsort versteht man den Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, § 269 I BGB. Leistungs- und Erfolgsort können zusammenfallen, müssen es aber nicht auch notwendigerweise.
Unter Leistungsort versteht man den Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, § 269 I BGB. Leistungs- und Erfolgsort können zusammenfallen, müssen es aber nicht auch notwendigerweise.
Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg und die Erfüllung eintritt. Leistungs- und Erfolgsort können zusammenfallen, müssen es aber nicht auch notwendigerweise.