Der Täter handelt pflichtwidrig, wenn er eine objektiv rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert.
Wird durch Auslegung ermittelt, dass die Sorgfaltspflicht, welche der Täter verletzt, gerade vor dem eingetretenen Erfolg zu schützen bezweckt, besteht ein Schutzzweckzusammenhang. Liegt hingegen der Erfolgseintritt außerhalb der verletzten Schutznorm, so entfällt die objektive Zurechnung im Rahmen von Fahrlässigkeitsdelikten.
Nach dem Eigenverantwortlichkeitsprinzip ist jeder für sein eigenes Tun, Dulden, Unterlassen selbst verantwortlich.
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter hat die gebotene Sorgfaltspflicht zu erkennen und die gebotene Sorgfalt zu erfüllen. Tut er dies nicht, verletzt er sie sinnigerweise.