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Verteidigungswille

Definition

Der Verteidiger muss in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage handeln.

Enthalten in:

§ 32 StGB – Notwehr

Definitionen

Angriff

Ein Angriff ist jede durch menschliches (!) Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen.

Gegenwärtigkeit

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Verletzung unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen ist.

Rechtswidrig

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist.

Gebotenheit

Eine Verteidigungshandlung ist dann nicht geboten, wenn sie aus sozial-ethischen Gründen eingeschränkt werden muss.

Verteidigungswille

Der Verteidiger muss in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage handeln.

Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr

Das Notwehrrecht kann in besonderen Fallkonstellationen (z.B. Angriffe von offensichtlich Schuldlosen) einzuschränken sein. Dann kommt dann sog. „Drei-Stufen-Modell“ zum Tragen. Stufe 1: Ausweichen. Ist dies nicht möglich, dann Stufe 2: Verhältnismäßige Schutzwehr. Ist dies nicht möglich oder unwirksam, dann Stufe 3: Verhältnismäßige Trutzwehr.

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