Befriedetes Besitztum

Definition

Ein befriedetes Besitztum ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen das beliebige Betreten durch zusammenhängende (nicht notwendig lückenloser) Schutzwehren gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück.

Enthalten in:

§ 123 StGB – Hausfriedensbruch

Definitionen

Wohnung

Wohnungen sind Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß – auch nur vorübergehend – zur Unterkunft von Menschen dienen.

Geschäftsräume

Geschäftsräume sind abgeschlossene (auch mobile) Betriebs- und Verkehrsstätten, die vorübergehend oder dauernd gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen.

Befriedetes Besitztum

Ein befriedetes Besitztum ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen das beliebige Betreten durch zusammenhängende (nicht notwendig lückenloser) Schutzwehren gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück.

Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst

Unter abgeschlossenen Räumen, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, versteht man baulich abgegrenzte Räume, in denen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden.

Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Verkehr

Unter abgeschlossenen Räumen, die zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind, versteht man baulich abgegrenzte Räume, die dem allgemein zugänglichen Personen- und Gütertransport dienen, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser von der öffentlichen Hand oder von privaten Unternehmen angeboten wird.

Eindringen

Eindringen ist das Betreten des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten.

Berechtigter, § 123 I Alt. 1 StGB

Berechtigter i.S.v. § 123 I Alt. 1 StGB ist der Inhaber des Hausrechts oder derjenige, der das Hausrecht delegiert bekommen hat.

Sich nicht entfernen

Unter sich nicht entfernen, versteht man ein Verweilen des Täters trotz konkludenter oder ausdrücklicher Aufforderung des Hausrechtsinhabers, den Ort zu verlassen.

Berechtigter, § 123 I Alt. 2 StGB

Berechtigter i.S.v. § 123 I Alt. 2 StGB können auch tatsächliche Vertreter wie Angehörige sein. Der Kreis der aufforderungsbefugten Personen ist größer als in § 123 I Alt. 1 StGB.
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