Der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch

Schema

Merke: Der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung rechtswidriger Folgen hoheitlichen Handelns gerichtet. Die vom rechtswidrigen Eingriff geschaffenen Folgen sollen beseitigt werden, sodass der ursprüngliche Zustand wieder aufleben kann. Beide zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstitute folgen den gleichen Voraussetzungen.

 

Der Folgenbeseitigungsanspruch kommt zum Tragen, wenn der Eingriff durch Realakt erfolgte, dessen rechtswidrige Folgen beseitigt werden sollen.

Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ist die wesentlich klausurträchtigere Variante. Hier erfolgte der Eingriff durch rechtswidrigen Verwaltungsakt, dessen Vollzug beseitigt werden soll.

 

Prozessual findet der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch in § 80 V S. 3 VwGO und § 113 I S. 2 VwGO Anklang. Diese Vorschriften stellen jedoch keine Rechtsgrundlage dar, sondern normieren lediglich die Zulässigkeit der prozessualen Verknüpfung.


I. Rechtsgrundlage 
Beide Rechtsinstitute sind gemeinhin anerkannt, nur deren Herleitung ist streitig. Die Rechtsgrundlage wird zum Teil aus Art. 20 III GG, aus § 1004 BGB analog oder aus den Grundrechten des Adressaten hergeleitet.


Wichtig ist es, die verschiedenen Ansätze zu nennen, eine Entscheidung ist nicht erforderlich, weshalb im Weiteren darauf nicht eingegangen wird.

 

II. Voraussetzungen
1. Unmittelbarer, vergangener Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht durch hoheitliches Handeln
Der vergangene Eingriff muss entweder durch Realakt (dann Folgenbeseitigungsanspruch) oder durch Verwaltungsakt (dann Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch) erfolgt sein.

 

An dieser Stelle sind regelmäßig Grundrechte zu prüfen. Gedanklich kann man sich hier an der Prüfung von Eröffnung des Schutzbereichs und Eingriff in diesen orientieren.
(Im Einzelnen zu den Voraussetzungen Decker/BeckOKVwGO, § 113 VwGO Rn. 48 ff.)

 

2. Zurechenbare Folgen dauern an
Die Folgen des Eingriffs müssen noch andauern. Dies ist meist unproblematisch.

 

3. Eingriff war rechtswidrig 
Der Eingriff muss rechtswidrig gewesen sein. Bei der Betroffenheit von Grundrechten kann man sich hier gedanklich an der Rechtfertigungsebene orientieren. Es muss geprüft werden, ob der Eingriff aufgrund entgegenstehender Grundrechte Dritter, Sonderbeziehungen oder allgemeiner Verhältnismäßigkeitserwägungen als rechtswidrig einzustufen ist. 


An dieser Stelle liegt meistens der Schwerpunkt der Prüfung.

 

III. Rechtsfolge 
Der vorherige Zustand ist wiederherzustellen. Die Ansprüche zielen weder auf Entschädigung noch auf Geldersatz ab, sondern immer auf die Wiederherstellung des Status quo ante, also auf den „Zustand, wie es vorher war“. Das Gegenwort dazu ist Status quo (gegenwärtiger Zustand).

 

Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Wiederherstellung möglich und zumutbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. 
Vgl. im Einzelnen zu den Voraussetzungen Decker/BeckOKVwGO, § 113 VwGO 
Rn. 48 ff.)

 


Quellen:
Decker/BeckOKVwGO, 64. Edition v. 01.01.2023, § 113 VwGO Rn. 48 ff.

 


18.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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