Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die die Rechte der Länder tangieren. Im Falle eines solchen Gesetzes hat der Bundesrat drei Möglichkeiten, wie er vorgehen kann: Zustimmung zum Gesetz (= Gesetz kommt zustande), Verweigerung der Zustimmung (= Bundestag und Bundesregierung können Vermittlungsausschuss anrufen, welcher versucht zu vermitteln) oder der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss an. Scheitert eine Zustimmung, ist das Gesetz unweigerlich nicht zustande gekommen.
Der Deutsche Bundesrat ist die zweite Kammer des deutschen Parlamentsystems und spielt eine wichtige Rolle in der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland. Er ist die Vertretung der Bundesländer auf Bundesebene.
Der Bundesrat kann Gesetzesinitiativen in Form von sogenannten Bundesratsinitiativen einbringen. Dies bedeutet, dass der Bundesrat selbst Gesetzesvorschläge erarbeiten und dem Bundestag zur Beratung und Abstimmung vorlegen kann, vgl. Art. 76 I GG. Bundesratsinitiativen werden oft genutzt, um die Interessen und Anliegen der Bundesländer zu vertreten.
Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die die Rechte der Länder tangieren. Im Falle eines solchen Gesetzes hat der Bundesrat drei Möglichkeiten, wie er vorgehen kann: Zustimmung zum Gesetz (= Gesetz kommt zustande), Verweigerung der Zustimmung (= Bundestag und Bundesregierung können Vermittlungsausschuss anrufen, welcher versucht zu vermitteln) oder der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss an. Scheitert eine Zustimmung, ist das Gesetz unweigerlich nicht zustande gekommen.
Einspruchsgesetze stellen alle Arten von Gesetzen dar, die nicht Zustimmungsgesetze sind. Sie sind nicht zustimmungsbedürftig.
Die Weisungsgebundenheit ist ein Prinzip welches besagt, dass die Mitglieder des Bundesrats an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind, vgl. Wortlaut Art. 51 III S. 2 GG. Dies bedeutet, dass sie gemäß den Anweisungen und Vorgaben der Landesregierung ihres Bundeslandes abstimmen müssen.