Das Hauptverfahren (§§ 212 – 295 StPO) wird durch das in der Hauptsache zuständige Gericht in Form des Eröffnungsbeschlusses nach § 203 StPO eröffnet. Es lässt sich unterteilen in:
- die Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 – 225a StPO) und
- die mündliche Hauptverhandlung als Herzstück des Hauptverfahrens.
Im Erkenntnisverfahren geht es um die Frage, ob ein staatlicher Strafanspruch (Geld- oder Freiheitsstrafe), basierend auf staatsanwaltlichen Erkenntnissen und einer (etwaigen) richterlichen Entscheidung, besteht. Seinen Abschluss findet das Erkenntnisverfahren in einem rechtskräftigen Urteil.
Besteht ein solcher Strafanspruch, so schließt sich dem Erkenntnisverfahren ein Vollstreckungsverfahren an. Dieses dient der Vollstreckung der Strafe.
Das Erkenntnisverfahren beginnt mit dem Vorverfahren/Ermittlungsverfahren, §§ 158 – 177 StPO. Dieses setzt zunächst voraus, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einer potenziellen Straftat erfahren hat. Dies kann durch den Bürger im Wege einer Strafanzeige (§ 158 I Var. 1 StPO) und durch Strafantrag (§ 158 I Var. 2 StPO) geschehen, oder aber auf anderem Wege, also durch Einleitung von Amts wegen, durch bspw. eine Anzeige der Polizei, die eine Straftat mitbekommen hat, vgl. Wortlaut § 160 I StPO. Ab diesem Zeitpunkt ist die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ verpflichtet den Sachverhalt zu erforschen und zu prüfen/zu ermitteln, ob ein Anfangsverdacht, in einen hinreichenden Tatverdacht mündet.
Ein Anfangsverdacht ist gem. § 152 II StPO (Legalitätsprinzip = Verfolgungszwang) bereits dann anzunehmen, wenn zureichende (auch entfernte) tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine verfolgbare begangene Straftat hinweisen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen (vgl. § 169a StPO), wird geprüft, ob es eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Wird dies bejaht, so liegt nunmehr ein hinreichender Tatverdacht vor, der nunmehr Angeschuldigte ist also hinreichend verdächtigt die Tat begangen zu haben, §§ 170 I iVm § 203 StPO, und es kommt zu einer Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageerhebung) durch die Staatsanwaltschaft, § 152 I StPO (Offizialprinzip = Anklagezwang) und somit zum Beginn des Zwischenverfahrens.
Hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Vorverfahrens das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes bejaht und somit die öffentliche Klage erhoben, so entscheidet nun im Zwischenverfahren eine zweite Instanz über das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes, nämlich das (für die Hauptverhandlung) zuständige Gericht, und zwar darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet werden soll, oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist, § 199 StPO.
Das Hauptverfahren (§§ 212 – 295 StPO) wird durch das in der Hauptsache zuständige Gericht in Form des Eröffnungsbeschlusses nach § 203 StPO eröffnet. Es lässt sich unterteilen in:
- die Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 – 225a StPO) und
- die mündliche Hauptverhandlung als Herzstück des Hauptverfahrens.
Die Rechtskraft des Urteils wird gehemmt.
Eine nächsthöhere Instanz entscheidet.