Luxusaufwendungen sind Aufwendungen, die der Schuldner nur aufgrund der Bereicherung getätigt hat, diese also ohne die Bereicherung nicht selbst getätigt hätte.
Eine Leistungskondiktion (klassischer Fall davon ist der § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB, aber auch § 812 I S. 2 Alt. 1 und Alt. 2 BGB sind Leistungskondiktionen) zeichnet sich durch eine Bereicherung auf Grundlage einer Leistung aus.
Unter dem erlangten „Etwas“ versteht man jeden vermögenswerten Vorteil. Bsp.: Eigentum, Besitz, Forderungen, Befreiung von einer Verbindlichkeit Anwartschaftsrechte, Luxusaufwendungen … Nicht hingegen: Ersparte Aufwendungen
Eine Leistung ist jede bewusste (Leistungsbewusstsein) und zweckgerichtete Mehrung (Leistungszweck) fremden Vermögens.
Eine Leistung wird ohne rechtlichen Grund erbracht, wenn die Zuwendung an den Leistungsempfänger nicht hätte erbracht werden müssen, da es zum Zeitpunkt der Leistung an der Gültigkeit bzw. Beständigkeit einer schuldrechtlichen Beziehung (Vertrag oder Gesetz) mangelt.
Ersparte Aufwendungen sind Aufwendungen, die der Schuldner so oder so hätte tätigen müssen.
Luxusaufwendungen sind Aufwendungen, die der Schuldner nur aufgrund der Bereicherung getätigt hat, diese also ohne die Bereicherung nicht selbst getätigt hätte.
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