Im Rahmen des Verbotsirrtums, ist der Täter in Kenntnis aller Tatumstände, irrt allerdings über das Verbotensein seines Tuns, weil er: a) die Verbotsnorm nicht kennt oder b) über die Reichweite der Norm irrt.
Im Fall des Tatbestandsirrtums hat der Täter Unkenntnis oder erleidet Fehlvorstellung von einem Tatumstand, also von Merkmalen des objektiven Tatbestandes einer Strafvorschrift. Rechtsfolge ist § 16 I S. 1 StGB, mithin entfällt der Vorsatz.
Der error in persona vel objecto ist ein Sonderfall des Tatbestandsirrtums. Hierbei erleidet der Täter Fehlvorstellungen über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache.
Die aberratio ictus beschreibt das Fehlgehen der Tat. Der Täter individualisiert das Tatobjekt, welches er angreifen möchte, sein Angriff geht dabei jedoch fehl. Es wird ein anderes als das vom Täter anvisierte und individualisierte Objekt bzw. ein anderer Mensch verletzt.
Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, die allein aufgrund sinnlicher Wahrnehmung erfassbar sind, z.B. „Mensch“.
Normative Tatbestandsmerkmale sind solche, die einer juristischen Wertung zugrunde liegen, z.B. „fremd“ oder „Urkunde“.
Geht der Täter irrtümlich davon aus, einen Deliktstatbestand zu verwirklichen, so handelt es sich um einen umgekehrten Tatbestandsirrtum.
Im Rahmen des Verbotsirrtums, ist der Täter in Kenntnis aller Tatumstände, irrt allerdings über das Verbotensein seines Tuns, weil er: a) die Verbotsnorm nicht kennt oder b) über die Reichweite der Norm irrt.
Beim umgekehrten Verbotsirrtum irrt der Täter über das Erlaubtsein seines Tuns, denkt also, dass sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt.
Stellt sich der Täter irrtümlich eine Sachlage vor, die ihn rechtfertigen würde, würde sie denn tatsächlich vorliegen, so unterliegt er einem ETBI.
Im Rahmen des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums weiß der Täter nicht, dass objektiv tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund für ihn eingreifen würde und nimmt in dessen Unkenntnis eine Verletzungshandlung vor.
Beim Erlaubnisirrtum denkt der Täter, dass sein Verhalten gerechtfertigt sei und geht dabei vom Bestehen eines nicht existierenden Rechtfertigungsgrundes aus (Erlaubnisexistenzirrtum) oder verkennt die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisgrenzirrtum).
Hält der Täter sein gerechtfertigtes Verhalten für strafbar, da er unwissentlich die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten beschränkt, unterliegt er einem umgekehrten Erlaubnisirrtum.
Hält der Täter in tatsächlicher Hinsicht eine Rechtfertigungslage für gegeben, die allerdings nicht existiert und überdehnt zusätzlich in rechtlicher Hinsicht den Anwendungsbereich der vermeintlichen Rechtfertigungslage zu seinen Gunsten, unterliegt er einem Doppelirrtum.
Beim Entschuldigungstatbestandsirrtum nimmt Der Täter eine Verletzungshandlung in der irrigen Annahme vor, dass objektiv ein anerkannter Entschuldigungsgrund einschlägig sei.
Im Fall des umgekehrten Entschuldigungstatbestandsirrtums nimmt der Täter eine Verletzungshandlung in Unkenntnis des Umstandes vor, dass objektiv ein Entschuldigungsgrund für ihn eingreift.
Der Irrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter unter Anspannung all seines Wissens und Gewissens, zweifelsfrei zu der Einsicht kommt kein Unrecht zu tun.