Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich, Art. 288 IV AEUV.
Europarecht ist das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Institutionen.
Das Europarecht ist eine eigene, vom klassischen Völkerrecht losgelöste, Rechtsordnung, sog. Rechtsordnung sui generis. Es handelt sich um ein zwischen dem nationalen Recht und internationalen Recht angesiedeltes Gebiet, das mit beiden stark verzahnt ist. Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten, was die Loslösung von der nationalen Ebene impliziert. Gleichzeitig ist Europarecht nicht klassisch international, da Staaten einen Teil ihrer Souveränität abgeben (Art. 5 I, II 1 EUV), was im klassischen Völkerrecht nicht der Fall ist. Damit ist das Europarecht supranational, also „überstaatlich“, aber nicht „international“.
Geltungsvorrang bedeutet, dass eine ranghöhere Norm die nachfolgende, der höheren Norm widersprechende, Norm außer Kraft setzt, mithin ungültig macht. Der Geltungsvorrang möchte neben dem Anwendungsvorrang eine Normenkollision auflösen. Das Europarecht hat keinen (!) Geltungsvorrang vor dem nationalen Recht.
Das Europarecht genießt nach dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Art. 23 GG) Anwendungsvorrang. Widersprechen sich Normen untereinander, so wird die niederrangige durch die höherrangige Norm verdrängt, ist also im konkreten Fall unanwendbar. Die Norm behält trotzdem weiterhin ihre Gültigkeit, was den Anwendungsvorrang vom Geltungsvorrang unterscheidet. Der Anwendungsvorrang löst eine Normenkollision auf.
Die unmittelbare Anwendbarkeit meint die Frage, ob Personen innerhalb eines Mitgliedsstaates aus einem Europäischen Rechtsakt subjektive Rechte ableiten können. Seit der Rechtssache Van Gend en Loos und Costa/E.N.E.L ist anerkannt, dass dies für das Europäische Primärrecht insbesondere für die Grundfreiheiten zutrifft.
Eine Norm ist unmittelbar anwendbar, wenn sie self-executing ist, dh., wenn sie…
- hinreichend bestimmt ist,
- und kein weiterer Vollzugsakt notwendig ist, damit sie ihre Geltung entfaltet.
Eine Richtlinie ist damit im Regelfall nicht unmittelbar anwendbar, da es zu ihrer Geltung im Mitgliedsstaat idR des nationalen Umsetzungsakts bedarf. Eine Ausnahme besteht im Regelfall, wenn die Richtlinienregelung hinreichend bestimmt ist und der Staat seine Umsetzungsfrist hat verstreichen lassen. Zum Schutz der Rechte des Unionsbürgers wird hier dann auch anerkannt, dass sich der Kläger direkt auch die Richtlinienregelung berufen kann.
Die Frage der unmittelbaren Geltung beschäftigt sich mit der Frage, ab wann Rechtsakte der EU ihre volle Gültigkeit in den Mitgliedsstaaten entfalten. Unmittelbar gelten nach heutiger Gesetzesfassung das Primärrecht der Europäischen Union sowie die Verordnungen der EU. Richtlinien gelten nicht unmittelbar, vielmehr müssen sie erst vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden.
Das Europäische Primärrecht besteht aus dem EUV (EU-Vertrag), dem AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und der GRCh (Europäische Grundrechtecharta).
Das Europäische Sekundärrecht gliedert sich in Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse sowie Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 288 I AEUV.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, Art. 288 II AEUV.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel, Art. 288 III AEUV.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich, Art. 288 IV AEUV.