Statthafte Klageart iRd Anfechtungsklage

Definition

Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.

Enthalten in:

§ 42 I Alt. 1 VwGO – Anfechtungsklage

Definitionen

Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO

Mit der Anfechtungsklage kann sich der Kläger gegen belastende Verwaltungsakte wenden. Sie hat Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Sonderrechtslehre / Modifiziert-subjektive Theorie

Nach der sogenannten Sonderrechtslehre ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Dies ist der Fall, wenn sie den Staat einseitig berechtigen oder verpflichten und somit Sonderrecht des Staates darstellen.

Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art

Ein Rechtsstreit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte über spezifisches Verfassungsrecht streiten (Theorie der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit).

Statthafte Klageart iRd Anfechtungsklage

Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.

Klagebefugnis iRd Anfechtungsklage

Der Kläger muss gemäß § 42 II VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung besteht, die Rechtsverletzung also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Möglichkeitstheorie).

Adressatentheorie

Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist stets möglicherweise in seinem Recht aus Art. 2 I GG verletzt (Adressatentheorie), weshalb die Klagebefugnis im Rahmen der Anfechtungsklage meist unproblematisch zu bejahen ist.

Klagebefugnis iRd Drittanfechtungsklage

Im Falle einer Drittanfechtungsklage muss der Kläger geltend machen, dass der Verwaltungsakt gegen Normen verstößt, die drittschützend sind und er gerade dem geschützten Adressatenkreis angehört. 

Begründetheit der Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 I S.1 VwGO begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt.

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