Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.
Der Kläger muss gemäß § 42 II VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung besteht, die Rechtsverletzung also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Möglichkeitstheorie).
Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist stets möglicherweise in seinem Recht aus Art. 2 I GG verletzt (Adressatentheorie), weshalb die Klagebefugnis im Rahmen der Anfechtungsklage meist unproblematisch zu bejahen ist.
Im Falle einer Drittanfechtungsklage muss der Kläger geltend machen, dass der Verwaltungsakt gegen Normen verstößt, die drittschützend sind und er gerade dem geschützten Adressatenkreis angehört.
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 I S.1 VwGO begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt.