Organstreitverfahren

Schema

Merke: Mit dem Organstreitverfahren können sich Verfassungsorgane und bestimmte andere Beteiligte gegen Eingriffe in ihre verfassungsrechtlichen Rechte durch andere Organe wenden.


I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
Das Bundesverfassungsgericht ist für das Organstreitverfahren gemäß 
Art. 93 I Nr. 1 GG iVm § 13 Nr. 5 BVerfGG zuständig.

 

2. Antragsteller und Antragsgegner 
Gemäß § 63 I BVerfGG können Antragsteller und Antragsgegner nur sein: 
- Bundespräsident
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundesregierung
- Teile dieser Organe, sofern sie im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen von Bundestag und Bundesrat mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

 

Der Wortlaut des § 63 I BVerfGG ist insofern enger als Art. 93 I Nr. 1 BVerfGG, der insbesondere auch andere Beteiligte zulässt, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Da der Wortlaut des Grundgesetzes Vorrang hat, können insbesondere auch Parteien (Art. 21 GG) einen Antrag im Organstreitverfahren stellen.

 

3. Antragsgegenstand
Antragsgegenstand kann jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Erfasst sind auch Maßnahmen ohne Rechtswirkung, sofern sie geeignet sind, in die Rechtsstellung des Antragstellers einzugreifen (BVerfGE 154, 320 Rn. 37).  

 

4. Antragsbefugnis 
Der Antragsteller muss gemäß § 64 I BVerfGG geltend machen, dass er durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten verletzt ist.

 

5. Frist 
Gemäß § 64 III BVerfGG ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, zu stellen.

 

6. Form
Der Antrag ist gemäß § 23 I BVerfGG schriftlich zu stellen und zu begründen. Zusätzlich ist gemäß § 64 II BVerfGG die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen welches durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen wird.

 

II. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung gegen das Grundgesetz verstößt und den Antragsteller in eigenen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

 


Quellen: 
BVerfGE 154, 320 Rn. 37.
Degenhart, Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, 36. Auflage 2020.

 


16.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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