Gilt für alle Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Die Handlungsvollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht), die zur Vornahme bestimmter zu einem Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte ermächtigt und keine Prokura ist (§ 54 I HGB). Sie ist enger gefasst als die Prokura.
Gilt für alle Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Gilt für eine bestimmte Art von Geschäften, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Gilt für alle Rechtsgeschäfte, die das übertragene, einzelne spezifisch bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt.