Generalhandlungsvollmacht, § 54 I Alt. 1 HGB

Definition

Gilt für alle Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

Enthalten in:

§ 54 HGB – Handlungsvollmacht

Definitionen

Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht), die zur Vornahme bestimmter zu einem Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte ermächtigt und keine Prokura ist (§ 54 I HGB). Sie ist enger gefasst als die Prokura.

Generalhandlungsvollmacht, § 54 I Alt. 1 HGB

Gilt für alle Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

Arthandlungsvollmacht, § 54 I Alt. 2 HGB

Gilt für eine bestimmte Art von Geschäften, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
 

Spezialhandlungsvollmacht, § 54 I Alt. 3 HGB

Gilt für alle Rechtsgeschäfte, die das übertragene, einzelne spezifisch bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt.

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