Unmöglichkeit

Definition

Unmöglichkeit bedeutet die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch irgendeine Leistungshandlung des Schuldners oder eines Dritten (objektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 2 BGB) oder durch eine Leistungshandlung des konkreten Schuldners (subjektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 1 BGB) aus tatsächlichen, rechtlichen oder zeitlichen Gründen. Sie ist eine rechtsvernichtende Einwendung und unter „Anspruch erloschen“ zu prüfen.

Enthalten in:

§ 275 I BGB – Unmöglichkeit

Definitionen

Unmöglichkeit

Unmöglichkeit bedeutet die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch irgendeine Leistungshandlung des Schuldners oder eines Dritten (objektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 2 BGB) oder durch eine Leistungshandlung des konkreten Schuldners (subjektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 1 BGB) aus tatsächlichen, rechtlichen oder zeitlichen Gründen. Sie ist eine rechtsvernichtende Einwendung und unter „Anspruch erloschen“ zu prüfen.

Nachträgliche Unmöglichkeit

Eine nachträgliche Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn erst nach Vertragsschluss die Leistung unmöglich wird.

Anfängliche Unmöglichkeit

Eine anfängliche Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn ein Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss bestand.

Objektive Unmöglichkeit

Eine Leistung ist dann objektiv unmöglich, wenn niemand auf der Welt die Leistung erbringen kann.

Subjektive Unmöglichkeit

Eine Leistung ist dann subjektiv unmöglich, wenn der Schuldner selbst die Leistung nicht erbringen kann, aber durchaus eine andere Person. So kann ein Dieb durchaus leisten, aber der bestohlene Schuldner nicht mehr.

Tatsächliche Unmöglichkeit

Insb. Zerstörung, Untergang der geschuldeten Sache

Zeitlich vorübergehende Unmöglichkeit

Eine zeitlich lediglich nur vorübergehende Unmöglichkeit ist von § 275 I BGB nicht erfasst, da eine dauerhafte Nichterbringbarkeit vorausgesetzt wird. Etwas anderes gilt im Rahmen des absoluten Fixgeschäftes.

Absolutes Fixgeschäft

Ein absolutes Fixgeschäft liegt dann vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger von so wesentlicher Bedeutung ist, dass eine verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung zu werten ist. Beispiel: Brautstrauß soll am Tag der Hochzeit geliefert werden und nicht am Tag danach; Taxi soll mich zu besprochenem festem Zeitpunkt zum Flughafen bringen …

Relatives Fixgeschäft

Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn eine Leistungserbringung zwar nach Terminüberschreitung noch nachholbar wäre, aber der Vertrag mit dem Leistungstermin „stehen und fallen“ soll, mithin eine Abwägung ergeben kann, dass eine Leistung keinen Sinn mehr macht. Beispiel: Cocktailgläser, die extra für die Hochzeit bestellt wurden, aber erst am Tag danach ankommen. Hier ist eine verspätete Lieferung zwar blöd, aber die Cocktailgläser können auch für einen anderen Zweck verwendet werden.  

Rechtliche Unmöglichkeit

Ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit liegt vor, wenn der zu erbringende Erfolg aus Rechtsgründen nicht eintreten kann. Beispiel: Die Vertragsparteien möchten einen Vertrag über einen von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtserfolg schließen oder der Gegenstand eines Kaufvertrages gehört bereits dem Gläubiger.

Zweckerreichung

Zweckerreichung tritt ein, wenn der konkret geschuldete Leistungserfolg auf andere Weise als durch die Handlung des Schuldners eintritt. Beispiel: Der zu behandelnde Patient ist bereits vor dem Eintreffen des Arztes gesundet.
 

Zweckfortfall

Zweckfortfall liegt vor, wenn Umstände, die außerhalb der Leistungsfähigkeit des Schuldners liegen dazu führen, dass der Leistungserfolg verhindert wird, zB Wegfall des Leistungssubstrats.

Beispiel: Der zu operierende Patient ist vor dem Erscheinen des Arztes verstorben. 

Zweckstörung

Zweckstörung ist gegeben, wenn der Schuldner die Leistung zwar erbringen, der Gläubiger sie aber nicht zweckentsprechend verwenden kann (Behandlung str. = e.A: § 275 (+) / h.M: § 313 (+))

Stückschuld

Eine Stückschuld liegt vor, wenn die Einigung der Vertragsparteien sich auf eine bereits individualisierte bestimmte Sache bezieht. Bei der Stückschuld ist Unmöglichkeit dann anzunehmen, wenn diese konkrete Sache untergeht. Beispiel: K kauft von V „den gebrauchten BMW 5er, Fahrgestell-Nummer 1234“.

Gattungsschuld

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die Einigung der Vertragsparteien sich zwar nicht auf eine bereits individualisierte bestimmte Sache bezieht, aber gleichwohl auf einen nach gemeinschaftlichen Merkmalen bestimmbaren Leistungsgegenstand, § 243 I BGB. Beispiel: K kauft von V „einen BMW 5er, Normalausführung, schwarz…“.

Vorratsschuld

Die Vorratsschuld als beschränkte Gattungsschuld, limitiert die Leistungspflicht des Schuldners auf einen bestimmten Vorrat. Beispiel: V verkauft dem K „20 Kilogramm Weizen seiner diesjährigen Ernte.“

§§ 311a II, 275 IV BGB – Schadensersatz statt der Leistung (anfängliche Unmöglichkeit)

Definitionen

Unmöglichkeit

Unmöglichkeit bedeutet die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch irgendeine Leistungshandlung des Schuldners oder eines Dritten (objektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 2 BGB) oder durch eine Leistungshandlung des konkreten Schuldners (subjektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 1 BGB) aus tatsächlichen, rechtlichen oder zeitlichen Gründen. Sie ist eine rechtsvernichtende Einwendung und unter „Anspruch erloschen“ zu prüfen.

Anfängliche Unmöglichkeit

Eine anfängliche Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn ein Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss bestand.

Nachträgliche Unmöglichkeit

Eine nachträgliche Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn erst nach Vertragsschluss die Leistung unmöglich wird.

Objektive Unmöglichkeit

Eine Leistung ist dann objektiv unmöglich, wenn niemand auf der Welt die Leistung erbringen kann.

Subjektive Unmöglichkeit

Eine Leistung ist dann subjektiv unmöglich, wenn der Schuldner selbst die Leistung nicht erbringen kann, aber durchaus eine andere Person. So kann ein Dieb durchaus leisten, aber der bestohlene Schuldner nicht mehr.

§§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB – Schadensersatz statt der Leistung

Definitionen

Differenztheorie

Nach der Differenztheorie kann der Gläubiger als Schadensersatz die Differenz zwischen dem Wert der unmöglichen Leistung und seiner Gegenleistung verlangen. Die Verpflichtung der Gegenleistung entfällt dann.

Surrogationstheorie

Die Surrogationstheorie stellt eine Ausnahme zur Differenzhypothese dar. Sie findet Anwendung, sofern der Gläubiger noch Interesse am Erbringen seiner Gegenleistung hat. Das Austauschverhältnis bleibt dann erhalten. Der Schadensbetrag ersetzt den unmöglich gewordenen Gegenstand unabhängig von der Gegenleistung.

Unmöglichkeit

Unmöglichkeit bedeutet die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch irgendeine Leistungshandlung des Schuldners oder eines Dritten (objektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 2 BGB) oder durch eine Leistungshandlung des konkreten Schuldners (subjektive Unmöglichkeit, § 275 I Fall 1 BGB) aus tatsächlichen, rechtlichen oder zeitlichen Gründen. Sie ist eine rechtsvernichtende Einwendung und unter „Anspruch erloschen“ zu prüfen.

Nachträgliche Unmöglichkeit

Eine nachträgliche Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn erst nach Vertragsschluss die Leistung unmöglich wird.

Anfängliche Unmöglichkeit

Eine anfängliche Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn ein Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss bestand.

Objektive Unmöglichkeit

Eine Leistung ist dann objektiv unmöglich, wenn niemand auf der Welt die Leistung erbringen kann.

Subjektive Unmöglichkeit

Eine Leistung ist dann subjektiv unmöglich, wenn der Schuldner selbst die Leistung nicht erbringen kann, aber durchaus eine andere Person. So kann ein Dieb durchaus leisten, aber der bestohlene Schuldner nicht mehr.
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