Eine zeitlich lediglich nur vorübergehende Unmöglichkeit ist von § 275 I BGB nicht erfasst, da eine dauerhafte Nichterbringbarkeit vorausgesetzt wird. Etwas anderes gilt im Rahmen des absoluten Fixgeschäftes.
Ein absolutes Fixgeschäft liegt dann vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger von so wesentlicher Bedeutung ist, dass eine verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung zu werten ist. Beispiel: Brautstrauß soll am Tag der Hochzeit geliefert werden und nicht am Tag danach; Taxi soll mich zu besprochenem festem Zeitpunkt zum Flughafen bringen …
Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn eine Leistungserbringung zwar nach Terminüberschreitung noch nachholbar wäre, aber der Vertrag mit dem Leistungstermin „stehen und fallen“ soll, mithin eine Abwägung ergeben kann, dass eine Leistung keinen Sinn mehr macht. Beispiel: Cocktailgläser, die extra für die Hochzeit bestellt wurden, aber erst am Tag danach ankommen. Hier ist eine verspätete Lieferung zwar blöd, aber die Cocktailgläser können auch für einen anderen Zweck verwendet werden.
Ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit liegt vor, wenn der zu erbringende Erfolg aus Rechtsgründen nicht eintreten kann. Beispiel: Die Vertragsparteien möchten einen Vertrag über einen von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtserfolg schließen oder der Gegenstand eines Kaufvertrages gehört bereits dem Gläubiger.
Zweckerreichung tritt ein, wenn der konkret geschuldete Leistungserfolg auf andere Weise als durch die Handlung des Schuldners eintritt. Beispiel: Der zu behandelnde Patient ist bereits vor dem Eintreffen des Arztes gesundet.
Zweckfortfall liegt vor, wenn Umstände, die außerhalb der Leistungsfähigkeit des Schuldners liegen dazu führen, dass der Leistungserfolg verhindert wird, zB Wegfall des Leistungssubstrats.
Beispiel: Der zu operierende Patient ist vor dem Erscheinen des Arztes verstorben.
Zweckstörung ist gegeben, wenn der Schuldner die Leistung zwar erbringen, der Gläubiger sie aber nicht zweckentsprechend verwenden kann (Behandlung str. = e.A: § 275 (+) / h.M: § 313 (+))
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die Einigung der Vertragsparteien sich auf eine bereits individualisierte bestimmte Sache bezieht. Bei der Stückschuld ist Unmöglichkeit dann anzunehmen, wenn diese konkrete Sache untergeht. Beispiel: K kauft von V „den gebrauchten BMW 5er, Fahrgestell-Nummer 1234“.
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die Einigung der Vertragsparteien sich zwar nicht auf eine bereits individualisierte bestimmte Sache bezieht, aber gleichwohl auf einen nach gemeinschaftlichen Merkmalen bestimmbaren Leistungsgegenstand, § 243 I BGB. Beispiel: K kauft von V „einen BMW 5er, Normalausführung, schwarz…“.
Die Vorratsschuld als beschränkte Gattungsschuld, limitiert die Leistungspflicht des Schuldners auf einen bestimmten Vorrat. Beispiel: V verkauft dem K „20 Kilogramm Weizen seiner diesjährigen Ernte.“