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Enge Manifestationstheorie

Definition

Der Täter soll nach der engen Manifestationstheorie seinen Aneignungswillen nach außen manifestiert haben, wenn ein objektiver Beobachter, der kein (!) Wissen um den Tätervorsatz hat, im Verhalten des Täters eine Betätigung des Zueignungswillens sieht und der objektive Beobachter daraus schließt, dass der Täter die Sache behalten möchte. Mehrdeutige und neutrale Handlungen scheiden danach aus, da man davon ausgeht, dass der Täter diese Handlung auch vorgenommen hätte, wenn er keinen Zueignungswillen gehabt hätte.

Enthalten in:

§ 246 I StGB – Unterschlagung

Definitionen

Weite Manifestationstheorie

Um eine Zueignung annehmen zu können, genügt es nach der weiten Manifestationstheorie bereits, dass das Aneignungselement zu Tage tritt, ein objektiver Beobachter also bei Wissen um den Tätervorsatz im Verhalten des Täters eine Betätigung des Zueignungswillens sieht.

Enge Manifestationstheorie

Der Täter soll nach der engen Manifestationstheorie seinen Aneignungswillen nach außen manifestiert haben, wenn ein objektiver Beobachter, der kein (!) Wissen um den Tätervorsatz hat, im Verhalten des Täters eine Betätigung des Zueignungswillens sieht und der objektive Beobachter daraus schließt, dass der Täter die Sache behalten möchte. Mehrdeutige und neutrale Handlungen scheiden danach aus, da man davon ausgeht, dass der Täter diese Handlung auch vorgenommen hätte, wenn er keinen Zueignungswillen gehabt hätte.

Sache

Jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB. Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Auch Gase und Flüssigkeiten sind Sachen im Sinne des § 242 StGB oder bspw. des § 303 StGB. Ob Tiere strafrechtlich gesehen Sachen sind oder zumindest die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind, ist mit Blick auf § 90a S. 3 StGB (strafrechtlicher Sachenbegriff ist identisch mit dem zivilrechtlichen Sachenbegriff) bzw. § 324a I Nr. 1 StGB, § 325 VI Nr. 1 StGB (eigener strafrechtlicher Sachenbegriff) zu bejahen.

Fremd

Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.

Beweglich

Eine Sache ist beweglich, wenn man sie von ihrem bisherigen Standort wegschaffen kann.
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