Jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB. Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Auch Gase und Flüssigkeiten sind Sachen im Sinne des § 242 StGB oder bspw. des § 303 StGB. Ob Tiere strafrechtlich gesehen Sachen sind oder zumindest die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind, ist mit Blick auf § 90a S. 3 StGB (strafrechtlicher Sachenbegriff ist identisch mit dem zivilrechtlichen Sachenbegriff) bzw. § 324a I Nr. 1 StGB, § 325 VI Nr. 1 StGB (eigener strafrechtlicher Sachenbegriff) zu bejahen.
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