Schema
Zur Erinnerung: Es gibt Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und
Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG). Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten
Gesellschafter im Fokus, bei Kapitalgesellschaften – wie der Name bereits sagt – steht das
als Stammeinlage hinterlegte Kapital im Fokus.
Durch das Inkrafttreten des MoPeG ergeben sich nicht nur zahlreiche Änderungen
hinsichtlich der GbR, sondern auch in Bezug auf die OHG (und die KG). Grundlegend bleibt
es jedoch bei der Systematik, wonach für die OHG die Vorschriften der GbR entsprechend
anwendbar sind (vgl. dazu § 105 III BGB n.F.) und das Recht der Kommanditgesellschaften
auf die Vorschriften der OHG verweist (vgl. dazu § 161 II BGB n. F.), soweit sich nicht aus
§§ 105 ff. BGB oder §§ 161 ff. HGB speziellere Regeln für diese Gesellschaften ergeben.
1. Allgemeines
§ 161 I HGB hat sich durch das MoPeG kaum verändert. Es wurde lediglich der
Wortlaut „… auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt“ durch
„… einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt“ ersetzt.
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei
einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist
(Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter
(Komplementär) eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich
haftende Gesellschafter), § 161 I HGB n.F.
Abgrenzung zur GmbH & Co. KG:
Die GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie
Kommanditgesellschaft) ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft und
somit eine Personengesellschaft. Der persönlich haftende Gesellschafter
(Komplementär) ist – anders als bei der „normalen KG“ – keine natürliche Person,
sondern eine in der Haftung beschränkte GmbH.
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18.10.2025
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