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§§ 1626 ff. BGB – Elterliche Sorge

Schema

1. Grundlagen zur elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge ist in den §§ 1626 ff. BGB normiert.


So heißt es in § 1626 I S. 1 BGB, dass die Eltern die Pflicht (!) und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).

Dabei umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge), § 1626 I S. 2 BGB. Gemäß § 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
In Art. 6 II GG steht geschrieben: Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

 

Entsprechend hat die Fürsorgepflicht auch verfassungsrechtlichen Rang.
Beachte weiter § 1626 II BGB, wonach bei der Pflege und Erziehung die Eltern die wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen haben. Und – soweit es der Entwicklungsstand des Kindes zulässt – mit ihm Fragen der elterlichen Sorge besprechen sollen. Dies bedeutet also, dass es Ziel des Staates ist, dass Kinder von ihren Eltern an das Erwachsenenleben herangeführt werden und dadurch u.a. Einsichtsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein lernen, wobei das Kind in Entscheidungen, die es betreffen (bspw. Wahl einer passenden Schule, Freizeitgestaltung, Taschengeld) eingebunden werden soll.


Auch die Vertretung des Kindes ist von der elterlichen Sorge umfasst, § 1629 I BGB.

 

2. Inhaberschaft der elterlichen Sorge
a. Miteinander verheiratete Eltern
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet (knappe 65% der Fälle), so steht ihnen die elterliche Sorge von Anfang an gemeinsam zu.

 

b. Nicht miteinander verheiratete Eltern
Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet (knappe 35% der Fälle), so steht ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn:

- sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung),

- sie einander heiraten oder

- soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (vgl. § 1626a I BGB).


Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, sodass dann beide nicht miteinander verheiratete Elternteile die elterliche Sorge tragen, § 1626a II BGB.


Beachte auch § 1626a III BGB. Liegt nämlich weder eine Sorgeerklärung vor, noch kam es zu einer Heirat und hat das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge auch nicht gemeinsam übertragen, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu!

 

3. Inhalt der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge beinhaltet – wie bereits erwähnt – die Personen- und die Vermögenssorge des Kindes (§ 1626 I BGB), aber auch dessen Vertretung.

 

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18.10.2025

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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