Schema
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Einen anderen verdächtigen
Verdächtigen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen (Fischer, § 164 Rn. 3).
Eine falsche Verdächtigung kann auch durch Unterlassen begangen werden, was eine Garantenpflicht voraussetzt. Ein Unterlassen kommt insbesondere durch Verschweigen von Umständen in Betracht, die einen Verdacht widerlegen können (Fischer, § 164 Rn. 4).
Der Tatbestand ist in folgenden Fallgruppen nicht (!) erfüllt:
Fallgruppe 1: Bloßes Leugnen einer Tat entgegen der Wahrheit, selbst wenn dadurch der Verdacht auf eine andere Person fällt (einfaches Leugnen) (Fischer, § 164 Rn. 3a)
Fallgruppe 2, str.: Leugnen der Tat und ausdrückliches Benennen einer anderen Person als Täter (modifizierendes Leugnen) (Fischer, § 164 Rn. 3a).
Fallgruppe 3: Ausübung des Schweigerechts (§ 136 StPO – Nemo-tenetur-Grundsatz).
b. Gegenstand der Verdächtigung
Gegenstand der Verdächtigung kann nur eine rechtswidrige Tat (Straftat nach § 11 I Nr. 5 StGB) oder eine Dienstpflichtverletzung sein.
c. Objektive Unrichtigkeit der Verdächtigung
Unerhebliche, somit den Tatbestand nicht erfüllende Tatsachendarstellungen, liegen dann vor, wenn der Täter die Tat ausschmückt und dramatisiert, aber der Wesensgehalt und der Kern der Tatsachendarstellung zutrifft.
Erhebliche, somit den Tatbestand erfüllende Tatsachendarstellungen, liegen dann vor, wenn der Deliktscharakter der Tat verändert wird, was insb. durch das Erfinden von Regelbeispielen und Qualifikationen der Fall ist.
d. Adressat der Verdächtigung
Die Verdächtigung muss gegenüber einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigem Amtsträger (Polizei, Staatsanwaltschaft nach
§ 158 I StPO), einer Behörde (§ 11 I Nr. 7 StGB), einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich gegenüber einem größeren, durch persönliche Beziehung nicht zusammengehaltenen Personenkreis erfolgen.
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bezogen auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale
b. Wider besseres Wissen
§ 164 StGB ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Der Täter muss zum Zeitpunkt der Tat Kenntnis von der Unwahrheit der geschilderten Tatsachendarstellung haben.
c. Absicht (dolus directus 2. Grades), ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
II. Rechtswidrigkeit
Eine Einwilligung ist nicht möglich.
III. Schuld
Quellen:
Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB § 164 Rn. 3 f.
19.05.2023