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Inhaltsbestimmung

Definition

Die Nebenbestimmung ist von der Inhaltsbestimmung abzugrenzen. Eine Inhaltsbestimmung ist Teil des Haupt-Verwaltungsakts. Sie legt fest, wie weit seine Regelung geht, trifft aber keine eigene Regelung. Sie bestimmt, wie der Name schon sagt, den Inhalt des eigentlichen Verwaltungsakts.

Enthalten in:

Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG

Definitionen

Nebenbestimmung

Nebenbestimmungen stellen einen Zusatz zu einem (begünstigenden) Verwaltungsakt dar und erweitern oder beschränken diesen um weitere Regelungen.


Beispiel: Gaststättenerlaubnis mit Auflage, umweltfreundliches Besteck zu verwenden; Befristete Genehmigung für einen Imbissstand.
Nebenbestimmungen können auch eigenständige Verwaltungsakte sein (so nach hM für Auflage und Auflagenvorbehalt), obwohl sie vom Haupt-Verwaltungsakt abhängen.

Inhaltsbestimmung

Die Nebenbestimmung ist von der Inhaltsbestimmung abzugrenzen. Eine Inhaltsbestimmung ist Teil des Haupt-Verwaltungsakts. Sie legt fest, wie weit seine Regelung geht, trifft aber keine eigene Regelung. Sie bestimmt, wie der Name schon sagt, den Inhalt des eigentlichen Verwaltungsakts.

Befristung

Die Befristung bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich des Verwaltungsakts, vgl. § 36 II Nr. 1 VwVfG.

Bedingung, § 36 VwVfG

Die Bedingung macht das Bestehen des Verwaltungsakts von einem gewissen Umstand/Ereignis abhängig, vgl. § 36 II Nr. 2 VwVfG. Man unterscheidet die aufschiebende Bedingung (Verwaltungsakt wird erst mit Eintritt des Umstandes/Ereignisses wirksam) von der auflösenden Bedingung (Verwaltungsakt verliert mit dem Eintritt des Umstandes/Ereignisses seine Wirksamkeit).
Als Abgrenzung zur Auflage ist sich zu merken: „Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht und die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht“. Also: Die Bedingung betrifft die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, kann aber nicht vollstreckt werden. Bei der Auflage ist dies genau umgekehrt. Der Wille der Behörde ist durch Auslegung zu ermitteln.

Auflage

Dem Adressaten des Verwaltungsakts wird durch selbstständigen Verwaltungsakt (Auflage) ein Handeln, Tun oder Unterlassen aufgegeben, vgl. § 36 II Nr. 4 VwVfG.
Beispiel: Gaststättenerlaubnis mit der Auflage, umweltfreundliches Besteck zu verwenden.

Inhaltsmodifizierende Auflage

Die sog. „inhaltsmodifizierende Auflage“ ist eine Mischform zwischen Teil des Haupt-Verwaltungsakts (Inhaltsbestimmung) und eigener selbstständigen Auflage. Sie bestimmt die Reichweite des Grund-Verwaltungsakts signifikant und verändert diesen qualitativ. Sie ist von diesem prozessual unteilbar. Damit scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit aus. Gleichzeitig ist sie wie eine „normale“ Auflage isoliert vollstreckbar. 
Damit ist die „inhaltsmodifizierende Auflage“ sehr vorteilhaft für die Behörde. Es ist umstritten, ob sie überhaupt zulässig ist. 

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