Schema
I. Verarbeitung oder Umbildung einer oder mehrerer Stoffe
Es müssen eine oder mehrere Stoffe verarbeitet oder umgebildet werden.
Ein Stoff ist jede Sache, die sich weiterverarbeiten oder umbilden lässt. Dabei muss es sich nicht notwendig um fremde Stoffe handeln. (Schermaier/BeckOGK, § 950 BGB Rn. 7)
Eine Verarbeitung ist ein vom Menschen gesteuerter Vorgang, der auf eine Einwirkung auf eine Sache gerichtet ist. (Schermaier/BeckOGK, § 950 BGB Rn. 9). Gem. § 950 I S. 2 BGB gilt auch z.B. auch das Schreiben, Zeichnen oder Malen als Verarbeitung.
II. Herstellung einer neuen beweglichen Sache
1. Neue bewegliche Sache
Ob die Sache „neu“ ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Im Detail herrscht in der Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit, wann im Einzelfall eine „neue Sache“ vorliegt.
Ein Indiz dafür kann der neue Name für die Sache oder eine neue Funktion der Sache haben. Entscheidend ist dabei wohl, dass die Individualität der Sache verändert wurde, also eine „Wesensänderung“ vorliegt.
(Füller/MüKoBGB, § 950 BGB Rn. 7; Berger/Jauernig, § 950 BGB Rn. 3).
2. Herstellung
Die Frage, wer der Hersteller der Sache ist, beurteilt sich ebenfalls nach der Verkehrsanschauung.
Hersteller ist derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die neue Sache hergestellt wird. Dies muss nicht zwangsläufig die Person sein, die körperlich zur Herstellung tätig wird. (Füller/MüKoBGB, § 950 BGB Rn. 18)
Beachte: Dies wird besonders relevant bei sog. „Verarbeitungsklauseln“ und Vorbehaltskäufen!
III. Wert der Verarbeitung nicht wesentlich geringer
Der Wert der Verarbeitung darf nicht wesentlich geringer sein als der Wert der jeweiligen Ausgangsstoffe. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Wert der Verarbeitung weniger als 60% des Wertes der Ausgangsstoffe beträgt.
(Berger/Jauernig, § 950 BGB Rn. 9)
IV. Rechtsfolge
Der Hersteller erwirbt originär das Eigentum an der neuen beweglichen Sache. Dabei ist es unerheblich, ob die Ausgangsstoffe in seinem Eigentum standen oder ob er in gutem Glauben war.
Wer hierdurch einen Rechtsverlust erleidet, kann nach § 951 BGB eine Entschädigung verlangen. Siehe hierzu unser Schema zu § 951 BGB.
Quellen:
Schermaier/BeckOGK, Stand: 01.03.2023, § 950 BGB Rn. 7 und 9.
Füller/MüKoBGB, 9. Auflage 2023, § 950 BGB Rn. 7 und 18.
Berger/Jauernig, 18. Auflage 2021, § 950 BGB Rn. 3 und 9.
18.10.2025
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