Schema
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
An dieser Stelle sind zunächst einschlägige Rechtfertigungsgründe zu prüfen, aber abzulehnen, da eine Rechtfertigungshandlung nicht erforderlich oder geboten ist.
III. Schuld
1. Objektive Voraussetzungen
a. Notwehrlage
Gefordert ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
aa. Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches (!) Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen.
bb. Gegenwärtigkeit
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Verletzung unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen ist.
Dauergefahren sind ausgeschlossen.
cc. Rechtswidrigkeit
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist.
Entsprechend wird geprüft, ob der Angreifende seinerseits womöglich gerechtfertigt ist.
P: Putativnotwehrexzess
Der Täter überschreitet die Grenzen der Notwehr bei nur lediglich angenommener Notwehrlage.
Es liegt also bereits keine Notwehrlage vor (Putativnotwehr), welche der Verteidigende jedoch irrig annimmt. Entsprechend scheidet ein Erlaubnistatbestandsirrtum aus, da dieser voraussetzt, dass der Täter gerechtfertigt gewesen wäre, wenn das, was er sich irrig vorstellte, zutreffend gewesen wäre.
Wenn nun der Handelnde zusätzlich die Grenzen der Verteidigung aufgrund eines asthenischen Affektes überschreitet, liegt ein Fall des Putativnotwehrexzesses vor.
Der Putativnotwehrexzess ist von § 33 StGB nicht gedeckt (Fischer, § 33 Rn. 5).
b. Überschreitung der Grenzen der Notwehr
Die Notwehrhandlung müsste erforderlich und geboten sein. Überschreitet der Verteidigende mit seiner Notwehrhandlung die Grenzen der Notwehr, dann ist seine Notwehrhandlung nicht erforderlich oder geboten. In diesen Fällen unterscheidet man zwischen intensiven und ...
Quellen:
Fischer, 67. Aufl. 2020, § 33 Rn. 2 ff.
JuS 2012, 408. – Entschuldigung nach §§ 33 StGB bei Putativnotwehr und Putativnotwehrexzess.
18.10.2025
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