heyJura - Dein eigenes juristisches Lern-Skript

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

Definition

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt „Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen“. Insofern kommt dem APR eine Lückenfüllfunktion zu: Geschützt sind Fallkonstellationen mit einem näheren Bezug zur Persönlichkeit und Menschenwürde. Vorausgesetzt ist aber, dass sie noch nicht einem speziellen Grundrecht unterfallen und auch nicht durch die Allgemeine Handlungsfreiheit aufgefangen werden.

Enthalten in:

Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG – Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Definitionen

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt „Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen“. Insofern kommt dem APR eine Lückenfüllfunktion zu: Geschützt sind Fallkonstellationen mit einem näheren Bezug zur Persönlichkeit und Menschenwürde. Vorausgesetzt ist aber, dass sie noch nicht einem speziellen Grundrecht unterfallen und auch nicht durch die Allgemeine Handlungsfreiheit aufgefangen werden.

Recht auf Selbstbestimmung

Das Recht auf Selbstbestimmung umfasst die Bestimmung der Persönlichkeit und der Lebensführung. Sie ist so gesehen die Grundbedingung der Selbstentfaltung nach außen.

Recht auf Selbstbewahrung

Weiterhin ist die Bewahrung einer persönlichen, von der Öffentlichkeit abgegrenzten Lebenssphäre geschützt.

Privatsphäre

Die Privatsphäre ist als Rückzugsort des Einzelnen in sachlicher, räumlicher und persönlicher Hinsicht zu bestimmen. Eine mögliche Definition nach ist sie ein räumlicher Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Aus der Selbstbestimmung des Einzelnen über die Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten folgt der Schutz vor unbegrenzter Sammlung und Zusammenführung von personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.

Recht auf Selbstdarstellung

Schließlich ist auch die Darstellung der eigenen Persönlichkeit in der Öffentlichkeit geschützt.

Sphärentheorie

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Bewältigung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in das APR die sogenannte Sphären-Theorie entwickelt, wendet sie aber teils uneinheitlich an.

Intimsphäre

Die Intimsphäre ist der letzte Bereich menschlicher Freiheit. Umfasst ist die Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Indizien können sein, dass nur innere Vorgänge eines Menschen betroffen sind und jeglicher Sozialbezug fehlt, wie zum Beispiel Krankheiten oder Gefühle. Beachte, dass keine Abwägung stattfindet, ein Eingriff in die Intimsphäre also nicht gerechtfertigt werden kann.

Privatsphäre

Die Privatsphäre ist noch immer ein privater, der Öffentlichkeit entzogener Raum (siehe oben), aber sie verläuft auch außerhalb eines Menschen und kann einen engen Kreis miteinbeziehen, beispielsweise die Familie und weitere persönliche Beziehungen. Abwägung: Strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, das legitime Ziel muss ein wichtiges Allgemeinwohlinteresse bedienen.

Sozialsphäre

In der Sozialsphäre bewegt sich das Individuum bewusst in der Öffentlichkeit, ein Eingriff kann also das Ansehen in der Öffentlichkeit betreffen, wie zum Beispiel den Beruf. Abwägung: Normale Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab von Art. 2 I GG.
Cookie Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.