Schema
Merke: Mit der allgemeinen Leistungsklage kann der Kläger Leistungen der Verwaltung begehren, die nicht in einem Verwaltungsakt bestehen. Darüber hinaus kann er das Unterlassen von Verwaltungshandeln begehren.
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein.
a. Aufdrängende Sonderzuweisung
Der Verwaltungsrechtsweg ist jedenfalls eröffnet, wenn eine Norm einen Rechtsstreit den Verwaltungsgerichten zuweist, vgl. etwa § 126 I BBG.
b. Generalklausel
Fehlt es an einer aufdrängenden Sonderzuweisung, richtet sich der Verwaltungsrechtsweg nach der Generalklausel des § 40 I S. 1 VwGO.
aa. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist, wird nach unterschiedlichen Maßstäben beurteilt.
(1) Interessentheorie
(2) Subordinationstheorie
(3) h.M.: Sonderrechtslehre/modifiziert-subjektive Theorie
Nach der sogenannten Sonderrechtslehre ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Dies ist der Fall, wenn sie den Staat einseitig berechtigen oder verpflichten und somit Sonderrecht des Staates darstellen.
bb. Nichtverfassungsrechtlicher Art
Ein Rechtsstreit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte über spezifisches Verfassungsrecht streiten (Theorie der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit). (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, § 40 Rn. 158)
cc. Keine abdrängende Sonderzuweisung
Die Streitigkeit darf nicht einem anderen Gericht zugewiesen sein.
2. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren.
Die allgemeine Leistungsklage wird in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber als existent vorausgesetzt (vgl. §§ 43 II, 111 VwGO).
Sie ist statthaft, wenn der Kläger ein Verhalten der Verwaltung begehrt, das nicht in einem Verwaltungsakt besteht (z.B. Geldzahlung). Darüber hinaus kann der Kläger ein Unterlassen der Verwaltung begehren.
3. Klagebefugnis
Der Kläger muss analog § 42 II VwGO eine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf das begehrte Verhalten oder die Unterlassung hat.
4. Richtiger Klagegegner
Der richtige Klagegegner bestimmt sich analog § 78 I VwGO. Die Klage ist gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten (§ 78 I Nr. 1 VwGO). Sofern das Landesrecht dies bestimmt, ist die Klage gegen die handelnde Behörde zu richten (§ 78 I Nr. 2 VwGO).
5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Die Beteiligtenfähigkeit von Kläger und Beklagtem richtet sich nach § 61 VwGO, die Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO.
6. Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte richtet sich nach den
§§ 45 ff. VwGO. In erster Instanz ist gemäß § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach ...
Quellen:
Eyermann, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 67.
18.10.2025
Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.