Täuschung

Definition

Eine Täuschung ist jedes Einwirken auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen zwecks Hervorrufung einer Fehlvorstellung über Tatsachen.

Enthalten in:

§ 263 StGB – Betrug

Definitionen

Tatsachen

Unter Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse, Vorgänge oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens zu verstehen, die sinnlich wahrnehmbar oder zumindest empirisch überprüfbar sind, somit der Vergangenheit oder der Gegenwart angehören und damit dem Beweis grundsätzlich zugänglich sind. Streng von Tatsachen abzugrenzen sind Meinungen/Werturteile.

Täuschung

Eine Täuschung ist jedes Einwirken auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen zwecks Hervorrufung einer Fehlvorstellung über Tatsachen.

Täuschungsbedingter Irrtum

Ein Irrtum ist jede kausal aus der Täuschung erwachsene oder aufrechterhaltene Fehlvorstellung über Tatsachen.

Irrtumsbedingte Vermögensverfügung

Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden, Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

Eingehungsbetrug

Bereits die täuschungsbedingte Eingehung einer nachteiligen Verbindlichkeit (und nicht erst der spätere Leistungsaustausch) kann eine Vermögensverfügung darstellen (sog. Eingehungsbetrug), wenn der Täter (konkludent) vortäuscht, die ihm durch den Vertrag auferlegten Verpflichtungen tatsächlich erfüllen zu wollen und auch zu können. In diesem Stadium ist das Vermögen des Opfers hinreichend gefährdet, wenn es lediglich aus dem Grund der angeblichen Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Täters bereit ist einen Vertrag mit diesem einzugehen.

Vermögen (Juristisch - ökonomischer Vermögensbegriff)

Vermögen ist die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen oder mit deren Billigung bzw. ohne deren Missbilligung realisiert werden können.

Vermögen (Rein ökonomischer Vermögensbegriff)

Vermögen ist die Gesamtheit aller wirtschaftlich wertvollen, d.h. geldwerten Güter einer Person ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konkretisierung oder Anerkennung. Dem Vermögen unterfallen demzufolge auch widerrechtlich erlangte oder rein faktische Positionen, wie auch nichtige oder uneinklagbare Forderungen, soweit sie infolge ihrer tatsächlichen Durchsetzbarkeit einen Vermögenswert haben.

Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist dann anzunehmen, wenn die Vermögensminderung, welche kausal durch die Vermögensverfügung eingetreten ist, nicht im Gegenzug durch ein gleichwertiges Äquivalent kompensiert wird. Dies bedeutet, dass der Vermögensschmälerung ein Vermögenszuwachs in gleicher Höhe nicht gegenübersteht (Gesamtsaldierung).

Stoffgleichheit

Stoffgleichheit besteht dann, wenn der erstrebte Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise angestrebt worden ist, dass der Vermögensvorteil die Kehrseite des Schadens ist. Dies ist dann der Fall, wenn der erstrebte Vermögensvorteil und der Schaden ein und derselben Vermögensverfügung beruht.
Cookie Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.