§ 271 StGB – Mittelbare Falschbeurkundung

Schema

Merke: Anders als in §§ 267 ff. StGB schützt § 271 StGB den Wahrheitsgehalt von Urkunden, solange es sich um öffentliche Urkunden handelt. Es soll in öffentliche Urkunden nichts inhaltlich Falsches aufgenommen werden. §§ 267 ff. StGB hingegen schützt gerade nicht den Wahrheitsgehalt, sondern die Echtheit von Urkunden, ungeachtet dessen, ob sie öffentlich oder nicht- öffentlich sind. (Fischer, § 271 Rn 2).

 

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt
Tatobjekt sind öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien und Register, vgl. Wortlaut.

Bezugnehmend auf den Begriff der öffentlichen Urkunde ist auf §§ 415, 417, 418 ZPO zu verweisen.


Darin heißt es sinngemäß:

Urkunden
- die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis oder 
- von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises
- in der vorgeschriebenen Form errichtet worden sind,
sind öffentliche Urkunden (Legaldefinition).

 

Öffentliche Urkunden wirken mit Beweiskraft für und gegen jedermann (BGH 22, 201), man spricht dabei von der erhöhten Beweiskraft der öffentlichen Urkunde. Klassische Beispiele sind Gerichtsprotokolle, der Führerschein und das Grundbuch (Fischer, § 271 Rn 6 ff.). Beachte, dass Vermerke o.Ä., die lediglich dem internen Gebrauch und Dienstbetrieb dienlich sind (bspw. Vernehmungsprotokolle der Polizei), nicht unter den Tatbestand der Norm fallen, da sie lediglich Kontrollzwecke haben.

 

Öffentliche Bücher sind bspw. das Ehe-, Sterbe-, und Geburtenregister, vgl. § 3 I PStG) (Fischer, § 271 Rn. 7).

 

Unter öffentlichen Dateien versteht man jede Datenurkunde gem. § 269 StGB, die den inhaltlichen Anforderungen an eine öffentliche Urkunde genügt, wobei zugleich auch elektronisch geführte Register (z.B. Handelsregister und das elektronische Grundbuch) miterfasst sind (Fischer, § 271 Rn. 8).

 

Wie bereits beschrieben, muss vom Tatobjekt eine Beweiskraft ausgehen. Gilt dies lediglich für einen Teil der öffentlichen Urkunde, des Buches oder der Dateien, so kann auch nur auf diesen Teil tatbestandlich im Sinne des § 271 StGB gehandelt werden.

 

b. Falsch beurkundete Tatsache
Eine beurkundete Tatsache ist falsch, wenn sie inhaltlich nicht der Wahrheit entspricht.

 

c. Tathandlung


...

 


Quellen:
Fischer, 67. Auflage 2020, § 271 Rn 2, 6 ff.

 


19.05.2023
 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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